Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige setzt regelmäßig die Übertragung einer Aufgabe („Amt“) und die Unentgeltlichkeit (Handeln für die „Ehre“) voraus.
Mit dem „Amt“ muss der ehrenamtlich Tätige also die Aufgabe einer öffentlich-rechtlichen Institution erfüllen. Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn der Zeitaufwand bzw. der Einsatz der Arbeitskraft nicht vergütet wird. Aufwandsentschädigungen - auch pauschaler Art – sind grundsätzlich unschädlich, sofern sie nur dazu dienen, die Selbstkosten zu decken.