Babysitter
s. Hauspersonal
Beamte
Beamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei, da sie einen Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben.
Beratungsfachärzte
Ärzte, die besonders eng mit dem Unfallversicherungsträger zusammenarbeiten und diesen durch ihr medizinisches Fachwissen unterstützen.
Berufsgenossenschaften
Bei den Berufsgenossenschaften sind Arbeitnehmer der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Sie gehören - wie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand - zum System der gesetzlichen Unfallversicherung.
Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik / BG-Klinik
Die berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken haben sich auf die Behandlung von Unfallverletzungen spezialisiert. Hierzu zählt insbesondere die Behandlung von Knochenbrüchen, Sehnen-, Nerven-, Rückenmarks- und Schädelverletzungen sowie von Schwerbrandverletzten und Berufskrankheiten. Die Kliniken und Ärzte haben sich zu einer engen Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften verpflichtet. Durch diese enge Zusammenarbeit wird die Weiterentwicklung der Heilbehandlung gewährleistet.
Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Arbeitnehmer durch seine berufliche Tätigkeit zuzieht und die entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind. Es ist also nicht jede arbeitsbedingte Erkrankung auch eine Berufskrankheit. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Dies kann entweder durch den Arbeitgeber oder den behandelnden Arzt erfolgen. Bei einer Berufskrankheit erhalten die Versicherten die gleichen umfassenden Leistungen wie bei einem Arbeits-/
Schulunfall. § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII): "Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. ..."
Besuchsfahrten
Reisekosten für Familienheimfahrten von Versicherten werden im Regelfall während der stationären Behandlung nach § 43 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII für zwei Fahrten im Monat übernommen. Anstelle der Kosten für Familienheimfahrten können durch den Unfallversicherungsträger die Reisekosten von Angehörigen der/des Versicherten für Fahrten zwischen Wohn- und Aufenthaltsort des Versicherten für zwei Fahrten pro Monat übernommen werden (Besuchsfahrten). Genaue Regelungen enthalten die neu gefassten "Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Reisekosten,
§ 43 Abs. 5 SGB VII", Stand: 1.7.04
Betreuer
Nach dem Betreuungsgesetz bestellte Betreuer sind als ehrenamtilch Tätige bei ihren Betreuungshandlungen gesetzlich unfallversichert, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Die Betriebliche Gesundheitsförderung verfolgt ebenso wie die Gesundheitsförderung den Ansatz der Stärkung der Gesundheitspotentiale und -ressourcen. Sie umfasst alle Maßnahmen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Verbesserung und zum Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Dazu gehören gesundheitsgerechte Arbeitsgestaltung und Arbeitsplatzgestaltung, Förderung einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung, sowie Angebote zum gesundheitsgerechten Verhalten. Die erfolgreiche Umsetzung betrieblicher Gesundheitsförderungskonzepte ist im Idealfall immer mit Organisations- und Personalentwicklungsmaßnahmen verbunden.
Betriebssport
Betriebsport gilt als versicherte Tätigkeit und unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er darauf abzielt, den beruflich bedingten körperlichen oder geistigen Belastungen entgegenzuwirken. Grundsätzlich spielt es keine Rolle welche Sportart ausgeübt wird. Wettkämpfe und ehrgeiziges Erreichen sportlicher Höchstleistungen dürfen jedoch nicht im Vordergrund stehen. Betriebssport muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit betrieben werden und der Teilnehmerkreis im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkt sein. Die Übungszeiten und ihre Dauer müssen in einem dem Ausgleichszweck dienenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen. Außerdem muss er im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden und von dieser bzw. einem von ihr Beauftragten zweckgerichtet befürwortet oder unterstützt werden.
Beurteilungspegel
Der Beurteilungspegel kennzeichnet die Wirkung eines Geräusches auf das Gehör. Er ist der Pegel eines für die Dauer einer achtstündigen Arbeitsschicht konstanten Geräusches oder bei zeitlich schwankendem Pegel, der diesem gleichgesetzte Pegel. Er wird in Dezibel, A-bewertet, angegeben dB(A). Ab einem Beurteilungspegel von 90 dB(A) haben die Beschäftigten geeignete Gehörschutzmittel zu benutzen. Lärmbereiche im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (GUV-VB 3) sind Bereiche, in denen Lärm auftritt, bei dem der ortsbezogene Beurteilungspegel 85 dB(A) oder der Höchstwert des nicht bewerteten Schalldruckpegels 140 DB erreicht oder überschreitet.
Bewegungsförderung
Die Förderung von motorischen und sensorischen Fähigkeiten ist eine wichtige Grundlage der Erziehung und somit Aufgabe aller pädagogischen Institutionen. Bewegung ist für die kindliche Entwicklung von zentraler Bedeutung. So findet z.B. Lernen im frühen Kindesalter in erster Linie über Bewegung und Wahrnehmung statt. Doch die Bewegungsmöglichkeiten für Kinder in der sozialen und ökologischen Umwelt nehmen ständig ab, der daraus resultierende Bewegungsmangel führt zu Bewegungsdefiziten und Haltungsschäden vieler Kinder, die langfristig zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können. Die Fähigkeiten zur Ausführung von koordinierten Bewegungsabläufen nehmen dramatisch ab. Ausreichende Bewegungsangebote gehören damit auch zu den Voraussetzungen für körperliches Wohlbefinden und Gesundheit. Außerdem spielen bei der Entstehung vieler Unfälle die motorischen Probleme von Kindern eine wichtige Rolle. Die enge Verbindung zwischen den Themen Bewegungsförderung, Gesundheit und Sicherheit ist Anlass für die Unfallkasse, sich des Themas Bewegungsförderung in besonderem Maße anzunehmen. Die Unfallkasse veranstaltet zahlreiche Seminare für Erzieher/innen und Lehrer/innen, die dieses Thema aufgreifen. Die Seminarinhalte können Sie unserem Seminarprogramm entnehmen.
Bildschirmarbeitsplatz
Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät. Der Arbeitsplatz kann ausgestattet sein mit: 1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten; 2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung der Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht; 3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören; oder 4. sonstigen Arbeitsmitteln. Zum Bildschirmarbeitsplatz gehört auch die unmittelbare Arbeitsumgebung.
Biologische Arbeitsstoffe
Unter biologischen Arbeitsstoffen versteht man Mikroorganismen (u. a. Bakterien und Viren), Zellkulturen und Parasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende (Allergie auslösende) oder toxische (vergiftende) Wirkungen hervorrufen können.
Biostoffverordnung
Verordnung zum Arbeitschutzgesetz (ArbSchG), mit dem die EG-Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Richtlinie 2000/54/EG) in nationales Recht umgesetzt wird. Die Biostoffverordnung löst die bisherigen Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften und der Gefahrstoffverordnung zum Infektionsschutz ab und stellt diesen auch in Bereichen sicher, die von den bisherigen Regelungen nicht oder unzureichend erfasst wurden.
Brillen
Nach § 27 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII werden die Kosten für eine bei einem Arbeitsunfall beschädigte oder zerstörte Brille grundsätzlich erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Brille zum Unfallzeitpunkt am Körper getragen wurde. Die Kosten der Brillengläser werden in vollem Umfang übernommen, sofern die neuen Brillengläser den beschädigten Brillengläsern entsprechen.