Unfallkasse Berlin - Ihr gesetzlicher Unfallversicherungsträger für das Land Berlin

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Dienstreisen
Dienstreisen stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei ist aber zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind und solchen Verrichtungen, bei denen sich der Betroffene außerhalb einer solchen inneren Beziehung zum Unternehmen befindet; diese private Sphäre ist nicht versichert.

Dritter Ort
Das Gesetz bestimmt nicht, dass der Weg zum Ort der Tätigkeit von der Familienwohnung aus angetreten werden muss oder dahin zurückzuführen hat. Wählt der Versicherte für seinen Weg von oder zur Arbeitsstätte einen anderen Ausgangs- oder Zielpunkt, spricht man dabei von dem „Dritten Ort“. Der Weg von und zum „Dritten Ort“ ist nur versichert, wenn er in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird und wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg des Versicherten steht.

Durchführungsanweisungen
Durchführungsanweisungen sind Sachaussagen zu Unfallverhütungsvorschriften. Sie sind Entscheidungshilfen und zeigen Wege und Möglichkeiten auf, wie die in der Unfallverhütungsvorschrift normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.

Durchgangsärzte
Durchgangsärzte (D-Ärzte) sind von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften bestellte Fachärzte für Chirurgie und Orthopädie mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet der Unfallmedizin. Sie sollen die Qualität und Wirksamkeit der Rehabilitation medizinisch absichern. Ärzte und Unternehmen sind verpflichtet, arbeitsunfähige Versicherte unverzüglich einem D-Arzt vorzustellen. Für Ärzte gilt diese Verpflichtung auch dann, wenn der Versicherte voraussichtlich mehr als eine Woche behandlungsbedürftig ist. Der D-Arzt entscheidet, ob der Versicherte einer besonderen fachärztlichen oder unfallmedizinischen Versorgung bedarf.