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Fahrer
s. Hauspersonal

Fahrgemeinschaften
Die Bildung von Fahrgemeinschaften fördert der Gesetzgeber aus energiepolitischen Gründen. Wegeabweichungen, die durch solche Fahrgemeinschaften entstehen, sind versichert. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft im selben Betrieb tätig sind, oder dass die Fahrgemeinschaft regelmäßig unterwegs ist. Selbst der einmalige Zusammenschluss zu einer Fahrgemeinschaft für den Arbeitsweg – und sei es per Taxi – unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Fahrtkosten
Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall/der Erkrankung stehen (z.B. zur notwendigen medizinischen Rehabilitation), werden auf entsprechenden Nachweis zurückerstattet. Genaue Regelungen enthalten die neu gefassten "Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Reisekosten", § 43 Abs. 5 SGB VII, Stand: 1.7.04.

Freiwillige Versicherung
Nach der § 22a der Satzung können sich auf schriftlichen Antrag bei der Unfallkasse Berlin gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Personen freiwillig versichern, die in Kapital oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind. Dies gilt nur dann, wenn die Unfallkasse Berlin auch für das Unternehmen zuständig ist, dem Sie angehören und Sie nicht schon auf Grund anderer Vorschriften versichert sind. Ergänzung für Funktionsträger von bei uns versicherten Vereinen muss vorgesehen werden.

Freundschaftsdienste
Besorgungen oder Erledigungen, die aus reiner Freundschaft ohne Zahlung eines Entgelts oder höchstens einer Aufwandsentschädigung getätigt werden, sind nicht bei der Unfallkasse Berlin gesetzlich unfallversichert.