Jahresarbeitsverdienst
Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) dient als Berechnungsgrundlage für verschiedene Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Verletztenrente). Als JAV gilt das Gesamteinkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des Verletzten im Jahre vor dem Unfall. Wenn der Verletzte im Jahr vor dem Unfall kein Einkommen erzielt hat, wird ein gesetzlich bestimmter Mindest-JAV angesetzt. Der Höchst-JAV ist der Höchstbetrag, aus dem bei der Unfallkasse die entsprechenden Geldleistungen berechnet werden. Der Höchst-JAV der Unfallkasse beträgt (§ 9 Abs. 1 der Satzung) das 2,3 fache der Bezugsgröße im Sinne des §18 SGB IV. Im Jahr 2009 beträgt der Höchst-JAV 69.552,00 Euro.