Kinderbetreuung
siehe: Hauspersonal
Kinderpflegeverletztengeld (Geldleistung bei Verletzung eines Kindes)
Die Unfallkasse Berlin zahlt Kinderpflegeverletztengeld an die Eltern, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres verunfallten und versicherten Kindes ihrer Arbeit nicht nachgehen können, sofern keine andere im Haushalt lebende Person diese Tätigkeit übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei einem älteren Kind besteht nur dann ein Anspruch auf Kinderpflegeverletztengeld, wenn es behindert oder auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden für längstens 20 Arbeitstage.
Kleider- und Wäscheverschleiß
Wenn aufgrund eines Arbeitsunfalls Hilfsmittel wie Prothesen oder Schienen getragen werden müssen, hat der Verletzte unter Umständen Anspruch auf einen Pauschalbetrag für den hierdurch bedingten erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, sofern die Hilfsmittel einen solchen höheren Verschleiß auch tatsächlich bewirken.
Konkursausfallgeld
siehe: Insolvenzgeld
Körperersatzstücke
Die Heilbehandlung umfasst auch die Ausstattung mit Körperersatzstücken und orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern und die Folgen der Verletzung zu erleichtern (z. B. Stützapparate, Prothesen).
Körperschaden
Die Unfallkasse Berlin entschädigt die durch einen Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) entstandenen Körperschäden (Gesundheitsschäden). Körper-/ Gesundheitsschäden sind alle regelwidrigen Zustände des Körpers (auch der Tod) einschließlich Geist und Seele (psychische Traumen). Als Körperschäden gelten auch Beschädigungen an einem Körperersatzstück (z. B. Arm-/ Beinprothese) oder an einem größeren orthopädischen Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl). Die Reparatur oder Neuanschaffung wird ebenfalls von der Unfallkasse getragen.
Krankenhausbehandlung
Die Unfallkasse Berlin erbringt mit allen geeigneten Mitteln Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sollte durch einen Arbeitsunfall die Behandlung in einem Krankenhaus notwendig werden, so trägt die Unfallkasse die dadurch entstehenden Kosten in voller Höhe. Eine Zuzahlung durch den Versicherten, wie der Eigenanteil, den Krankenkassen ansetzen, entfällt. Die Unfallkasse zahlt jedoch nicht die Kosten, die entstehen, wenn man eine Unterbringung in einem Einzelzimmer ausdrücklich wünscht oder nur „Chefarztbehandlung“ durchführen lassen möchte. Privatliquidationen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Das Krankenhaus muss selber direkt mit der Unfallkasse abrechnen.