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Lärm
Unter Lärm versteht man die schädigende Einwirkung hörbarer Schallwellen. Lärm kann zu bleibenden Gehörschäden führen, kann aber auch die Entstehung anderer Krankheiten wie Herz-Kreislauferkrankungen, vegetativer Störungen begünstigen. Eine berufliche Lärmbelastung über täglich 8 Stunden, kann ab einem Beurteilungspegel von 85 dB(A) zu einer Gehörschädigung führen. Zum Schutz der Beschäftigten sind gemäß UVV „Lärm“ Lärmminderungsmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstungen sowie arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben.
Lärmemission
Die Lärmemission ist ein Maß zum Vergleich ähnlicher Maschinen und Anlagen und ein Kriterium zur Beurteilung der zu erwartenden Lärmbelastungen beim Einsatz. Seit 1991 sind durch die 3. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz die Hersteller von Maschinen, soweit diese als Arbeitsmittel anzusehen sind, verpflichtet, Angaben über die bei üblichen Einsatzbedingungen verursachten Geräuschemissionen zu machen. Diese sind in einem „Geräuschedatenblatt Lärm“ festzuhalten und der Bedienungsanleitung beizulegen. Mit Inkrafttreten der EG-Maschinenrichtlinie am 01.1.1995 entstand eine weitere Forderung an Maschinenhersteller: Es muss für jede Maschine eine Konformitätserklärung (CE-Kennzeichen) gemäß EG-Maschinenrichtlinie vorgelegt werden. Nach dieser Richtlinie müssen in der Betriebsanleitung der Maschine folgende Angaben enthalten sein: - Der A-bewerte äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienpersonals, wenn er über 70 dB(A) liegt, bei niedrigeren Werten genügt die Angabe „70 dB(A)“ - der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks an den Arbeitsplätzen des Bedienpersonals, wenn er 130 dB(A) übersteigt, - der Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienpersonals über 85 dB(A) liegt. Lärmemissionen können nach dem in DIN 45 635 und den maschinenspezifischen Folgeteilen festgelegten Hüllflächenmessverfahren ermittelt werden. Hierbei wird eine Hüllfläche mit einer definierten Anzahl von Messpunkten über die Schallquelle gelegt und die einzelnen Schalldruckpegel energetisch gemittelt. Unter entsprechender Berücksichtigung von Fremdgeräuschen und Umgebungseinflüssen lässt sich die charakteristische Schallleistung einer Maschine angeben und in einem „Geräuschedatenblatt Lärm“ dokumentieren. Mit Hilfe dieser Angaben kann dann die Einkaufsabteilung eines Unternehmens durch Vergleich der Werte verschiedener Maschinen oder mit schalltechnischen Referenzniveaus die akustische Qualität der Maschine beurteilen und letztlich eine besonders leise Maschine auswählen.
Lärmimmission
Für die am Arbeitsplatz auftretenden Lärmimmissionen gelten die in der UVV Lärm und der Arbeitsstättenverordnung fixierten Grenzwerte, die vom Betreiber der Anlage bzw. der Arbeitsstätte einzuhalten sind. Ein messtechnisches Verfahren zur Ermittlung der Lärmimmission ist die Messung des Beurteilungspegels nach DIN 45 645. Hierbei wird mittels eines Präzisionsschallpegelmessers der zeitliche Mittelwert der Schallereignisse an einem Arbeitsplatz gemessen und mit einem Pegelschreiben dokumentiert. Als Ergebnis erscheint dann ein lärmäquivalenter Dauerschallpegel, ein Taktmaximalpegel oder ein momentaner Lärmspitzenwert. Der lärmäquivalente Dauerschallpegel wie auch der Taktmaximalpegel können mit den in den Regelwerken genannten Grenzwerten verglichen werden und bei Überschreitung Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich machen. Einsatzfelder dieses Verfahrens können Messungen an Arbeitsplätzen und in Arbeitsräumen aber auch im Umfeld von Produktionsstätten und im Einwirkungsbereich des Straßenverkehrs sein.
Laser
LASER steht für Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation (Lichtverstärkung durch stimulierte Strahlungsemission). Mit Hilfe einer Lasereinrichtung wird dabei Laserstrahlung erzeugt. Als Laserstrahlung bezeichnet man elektromagnetische Strahlung mit Wellenlängen im Bereich zwischen 100 nm und 1 mm - also im Bereich des ultravioletten, des sichtbaren und des infraroten Lichtspektrums -, die als Ergebnis kontrollierter stimulierter Emission entsteht.
Leistungen
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls gewährt die Unfallkasse: - Heilbehandlung und ggf. Pflege - Ausstattung mit Körperersatzstücken oder mit Hilfsmitteln - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung) und am Leben in der Gemeinschaft einschließlich Übergangsgeld - Ergänzende Leistungen - Verletztengeld - Verletztenrente - Sterbegeld und Überführungskosten - Rente an Hinterbliebene
Leistungen vor Eintritt einer Berufskrankheit
Nach dem Berufskrankheitenrecht besteht die Möglichkeit, bereits vorbeugende Maßnahmen oder Leistungen zu erbringen, um die Entstehung von Berufskrankheiten zu verhindern. In Betracht kommen z.B.: technische oder organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz - persönliche Schutzausrüstung der Beschäftigten - medizinische, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen
Lohnfortzahlung
siehe: Entgeldfortzahlung