Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) erarbeitete und vom Bundesarbeitsminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt veröffentlichte Regeln, die die Bestimmungen der Biostoffverordnung erläutern und für die Praxis handhabbar machen. Systematik: 001-099 Allgemeines, Aufbau und Anwendung 100-299 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen 300-399 Arbeitsmedizinische Vorsorge 400-499 Arbeitsplatzbewertung 500-599 Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen 600-699 Sonstige Bekanntmachungen des BMA. Das Regelwerk befindet sich derzeit noch im Aufbau.
Teilhabe am Arbeitsleben
Es ist unsere Aufgabe, den Versicherten nach einem Unfall mit allen Mitteln frühzeitig unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit, seinen Neigungen und seiner bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich wieder einzugliedern. Veranlasst und koordiniert werden die Leistungen durch unsere Berufshelfer. Folgende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen unter anderem zur Verfügung: - Leistung zur Erhaltung und/oder Erlangung eines Arbeitsplatzes - Berufsvorbereitung - Berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung, Umschulung - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich deren Vorbereitung
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Zur Bewältigung des täglichen Lebens nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit stellen wir unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens unter anderem folgende Leistungen zur Verfügung: - Kraftfahrzeughilfe - Wohnungshilfe - Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
TRB (Technische Regeln Druckbehälter)
Geben den jeweiligen Stand der Technik für Ausrüstung, Aufstellung, Betrieb, Registrierung und Baumusterprüfung, Werkstoffe, Herstellung und Berechnung von Druckbehältern wieder.
TRbF (Technische Regeln für Brennbare Flüssigkeiten)
Geben den Stand der sicherheitstechnischen Anforderungen an Werkstoffe, Herstellung, Berechnung, Ausrüstung, Aufstellung, Prüfung und Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten wieder.
TRD (technische Regeln für Dampfkessel)
Geben die sicherheitstechnische Anforderungen an Werkstoffe, Herstellung, Berechnung, Ausrüstung, Aufstellung und Prüfung sowie an den Betrieb der Dampfkessel wieder.
TRG (Technische Regeln Druckgase)
Geben den Stand der Sicherheitstechnik hinsichtlich Werkstoff, Herstellung, Berechnung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und Betrieb der Druckgasbehälter (Ë Druckbehälter) sowie der Füllanlagen für Druckgase (Ë Überwachungsbedürftige Anlagen) wieder.
Trunkenheit
Bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr, insbesondere auf den Wegen von und zur Arbeitsstätte ist der Versicherungsschutz bei genossenem Alkohol dann aufgehoben, wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nach den Umständen des Einzelfalles als rechtlich allein wesentliche Ursache gegenüber den übrigen Umständen zu werten ist. Sofern der Arbeitnehmer wegen Trunkenheit nicht mehr in der Lage ist, eine zielgerichtete Arbeitsleistung im Betrieb zu erbringen (Leistungsausfall), kommt es zu einer Lösung von der versicherten Tätigkeit. Der Arbeitnehmer ist dann auch auf der Arbeitsstätte nicht mehr versichert.