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Verbotswidriges Handeln
Jeder tut mal etwas „Verbotenes“. Im Zusammenhang mit der Schule oder der Arbeit schließt das den Versicherungsschutz nicht in jedem Fall aus. Entscheidend ist der Einzelfall. Grundsätzlich gilt: Solange die betriebsdienlichen Belange im Vordergrund stehen, besteht auch Versicherungsschutz. So zum Beispiel beim Zurücklegen des Weges zur Arbeit mit einem nicht verkehrssicheren Fahrrad oder über eine verkehrswidrige Abkürzung. Dagegen sind natürlich Leistungen nach absichtlichem Herbeiführen eines Versicherungsfalles ausgeschlossen (siehe auch "selbstgeschaffene Gefahr").

Verdienstausfall
Neben dem Ziel erfolgreicher medizinischer Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben ist der finanzielle Unterhalt nach einem Unfall für den Betroffenen wichtig. Die Unfallkasse Berlin kümmert sich weitgehend um die finanzielle Absicherung. Wir leisten zum Beispiel während der medizinischen und „beruflichen“ Rehabilitation Verletztengeld und Übergangsgeld, sobald Verdienstausfall entsteht. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für Ihre Sozialversicherungsbeiträge. Auch die Kosten einer erforderlichen Hilfe im Haushalt
oder für die Betreuung Ihrer Kinder werden von uns getragen.

Verglasung
Um Gefährdungen bei Glasbruch in Grenzen halten zu können, müssen von Planern, Herstellern und Betreibern von Gebäuden und Anlagen gewisse sicherheitstechnische Mindestanforderungen an verschiedene Glasarten beachtet werden. Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen bei Glasbruch sind überall dort erforderlich, wo Personen, vor allem Kinder, Schüler und Sportler während des Bewegungs- und Verkehrsablaufs auf verglaste Bauteile treffen können.

Versichertenrente
Wieder arbeitsfähig und trotzdem einen Anspruch auf Rente ? Das kann es geben. Ist trotz aller medizinischer Bemühungen die Erwerbsfähigkeit für länger als ein halbes Jahr wesentlich (um mindestens 20 vom Hundert) gemindert, besteht ein Anspruch auf Rente. Die Rente dient dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Gesundheitsschädigung verursachten Mehrbedarfs und soll den unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden ausgleichen (ein Schmerzensgeld ist also gedanklich auch enthalten). Die Berechnungsgrundlagen sind gesetzlich festgelegt. Während bei Erwerbstätigen die Rente aus dem Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate berechnet wird, wird für Kinder und Jugendliche ein gesetzlich festgelegter Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt.

Verwandte
Eine Beschäftigung von Verwandten oder Ehegatten im Haushalt ist nur gesetzlich unfallversichert, wenn es sich um eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Es muss ein Arbeitsvertrag vorliegen und auf Grund des Arbeitsverhältnisses müssen Beiträge an eine Krankenkasse abgeführt werden.