Wahlhelfer
Die bei der Durchführung von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen eingesetzten Wahlvorstände und Wahlhelfer genießen im Rahmen dieser Tätigkeit gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Nach § 18 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in Verbindung mit § 22 Abs. 5 der Landeswahlordnung (LWO) beruft die Gemeindebehörde für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand sowie einen oder mehrere Briefwahlvorstände. Nach § 19 LWG üben die Beisitzer der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Wahlvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Wahlvorstände und Wahlhelfer ergibt sich aus der Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des SGB VII (Sozialgesetzbuch Siebtes Buch). Danach sind u.a. die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt. Da die Ernennung der Wahlvorstände und Wahlhelfer sowohl bei der Europawahl als auch bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen in jedem Fall durch die Gemeinde erfolgt, ist der für sie zuständige Unfallversicherungsträger, unabhängig von der "Art" der jeweils anstehenden Wahl gefordert.
Wegeunfall
Der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (zur Arbeit, zur Schule) ist dem Grundsatz nach versichert, sofern der Weg nicht durch andere Gründe bestimmt ist. Zwischen dem Zurücklegen des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit, muss eine Beziehung bestehen (innerer Zusammenhang). Der Weg muss auf kürzeste oder zweckmäßigste Weise zurückgelegt werden.