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Oh Tannenbaum ...Mitarbeiter sind bei Weihnachtsfeiern im Betrieb unfallversichert

Berlin, im November 2009

Wer bei der Weihnachtsfeier in seinem Betrieb verunglückt, steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist die Unfallkasse Berlin hin.
„Wenn zum Beispiel ein Kollege beim Schmücken von der Leiter stürzt, bezahlt die gesetzliche Unfallversicherung die medizinisch notwendigen Heil- und Rehabilitationsmaßnahmen“, erläutert Unfallkassen-Geschäftsführer Wolfgang Atzler.

Voraussetzung: offizielle Feier

Für den Schutz müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um die offizielle Weihnachtsfeier des Betriebes oder der Abteilung handeln
  • Der Arbeitgeber oder die Unternehmensleitung müssen die Feier billigen, fördern und mitfeiern

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt nicht bei privaten Feiern, wenn sich etwa Kollegen abends privat zum Essen treffen oder die offizielle Weihnachtsfeier im privaten Rahmen verlängern. Nicht versichert sind teilnehmende Familienangehörige und Gäste, auch wenn sie offiziell eingeladen sind.

Alkoholgenuss gefährdet Versicherungsschutz

Alkohol kann den Versicherungsschutz gefährden. Lässt sich ein Unfall auf dem Nachhauseweg auf Alkoholgenuss zurückzuführen, erlischt der Unfallversicherungsschutz. Wer Alkohol getrunken hat, sollte deshalb auf öffentliche Verkehrsmittel oder das Taxi ausweichen. Ein guter Tipp für die Feier: Weihnachtstee statt Glühwein für die Autofahrer.