Senatsverwaltungen und Bezirksämter
Empfehlungen zum Schutz von Beschäftigten in Büros und Callcentern vor einer Infektion mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2)
Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Den rechtlichen Rahmen hierfür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit "branchenspezifischen Konkretisierungen" für Betriebe und Einrichtungen flankiert.
Am 25. Mai 2022 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten. Mit ihr endet ebenfalls der Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Auch nach diesem Datum bleibt es wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen.
Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.
Die Unternehmen müssen überlegen – unterstützt durch die zuständigen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit –, welche Maßnahmen die Ansteckungsgefahren durch Corona-Viren mindern. Zudem ist der Prozess beteiligungsorientiert unter Einbeziehung der Beschäftigtenvertretungen oder, falls diese nicht vorhanden sind, mit den Beschäftigten umzusetzen. Ein gutes Forum bilden hierfür die ASA-Sitzungen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist an die neue Situation anzupassen. Die Ergebnisse müssen schriftlich dokumentiert und auch bei veränderten betrieblichen Rahmenbedingungen überarbeitet werden.
Weitere Informationen in Form einer FAQ-Liste kündigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) auf seiner Website an.
An dieser Stelle finden Sie Hinweise und Empfehlungen der Unfallkasse Berlin. Beachten Sie bitte, dass diese Seiten regelmäßig aktualisiert werden.
Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat eine allgemeine Handlungshilfe für eine Gefährdungsbeurteilung und einen Hygieneplan mit umfangreichen Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Ziel ist es, das Risiko einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich zu minimieren.
Unterstützung bei der Integration des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung bieten nach wie vor die branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger. Diese werden zukünftig allerdings nur noch vereinzelt aktualisiert.
Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze hat die VBG eine branchenspezifische Handlungshilfe zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard bereitgestellt. Sie enthält konkrete Hilfestellungen zur Umsetzung branchenspezifischer Schutzmaßnahmen.
Weitere Hinweise für Unternehmen zum Umgang mit dem Coronavirus
Informationen zum Coronavirus finden Sie auch auf der Sonderseite der Unfallkasse Berlin.
- 10 W-Fragen auf dem Weg zur Impfung: warum ich mich jetzt gegen COVID-19 impfen lassen sollte
- Unterweisung: digital möglich
- Lüften: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen
- CO2-App: Messung der CO2-Konzentration in Räumen
- FFP2-Masken richtig verwenden: geschützt am Arbeitsplatz
- Tragezeit von FFP2-Masken: Stellungnahme des AfAMed
- Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten: Arbeitsmedizinische Empfehlung
- Homeoffice: Arbeiten im eigenen Zuhause
- Beruflich bedingte Auslandsreisen: sicher unterwegs
- Erste Hilfe im Betrieb: Empfehlungen
- Verdachts- und Erkrankungsfälle im Betrieb: was tun bei einem Verdacht?
- Gebäudereinigung: Arbeitsschutzstandard der BG BAU
Bei Fragen und Unsicherheiten:
- Beratungshotline in Berlin: Tel.-Nr.: 030 90 28 28 28 (www.berlin.de/corona)
- Hausärztliche Praxis oder die allgemeine deutschlandweit eingerichtete Beratungshotline anrufen: Tel.-Nr.: 116 117
Informationen für Amtsleitungen und Arbeitsschutzkoordinierende: COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen kann die Erkrankung von angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) anerkannt werden.
Senatsverwaltungen und Bezirksämter
In den öffentlichen Verwaltungen sind die meisten versicherten Personen im Bürobereich beschäftigt.
Ungünstige Sitzhaltungen, verbunden mit Bewegungsmangel sind eine der Hauptgründe für Rückenprobleme. Deshalb ist hier u.a. die richte Auswahl und Aufstellung von Büromöbeln eine wichtige Grundlage, die mit einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber hinterlegt wird.
Eine andere Problematik ist das Arbeiten unter Zeitdruck, die zur Stresssituationen führen können und die langfristig zu körperlichen Problemen führen. Deshalb wurde in das Arbeitsschutzgesetz aufgenommen, dass der Arbeitgeber auch die mögliche Gefährdung im Bereich der psychischen Belastungen mit einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen hat.
Als dritte Hauptproblematik können die Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle gewertet werden.