Informationen für Schulleitungen: COVID-19 als Arbeitsunfall

Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen kann die Erkrankung von Lehrkräften im Anstellungsverhältnis oder anderen pädagogischen Mitarbeitenden als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Kein Mensch soll aufgrund seiner Arbeit gesundheitlichen Schaden nehmen – so lautet der Kerngedanke der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Behörden und Unternehmen als Arbeitgeber tragen demnach Verantwortung für die Beschäftigten und müssen sich um sichere und gesunde Arbeitsplätze kümmern. Die Unfallkasse Berlin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für das Land Berlin unterstützt dabei und sorgt für die angestellten Lehrkräfte oder andere pädagogische Mitarbeitende, falls doch etwas passiert. Dies gilt auch und gerade im Kontext der aktuellen Corona-Pandemie. 

COVID-19 als Arbeitsunfall 

Eine COVID-19-Erkrankung nach einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, kann die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles erfüllen. Voraussetzung ist, dass die berufliche Tätigkeit gesichert die Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden einer COVID-19-Erkrankung ist, zum Beispiel wenn im Rahmen der versicherten Tätigkeit ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden hat. Dies kann beim Unterricht, aber auch beim Kontakt im Kollegium der Fall gewesen sein. 

Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe. Spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt muss außerdem die Erkrankung eingetreten beziehungsweise der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (zum Beispiel innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. 

Im Ergebnis wird die Unfallkasse Berlin in jedem Einzelfall eine abwägende Entscheidung treffen. Dabei werden alle Aspekte berücksichtigt, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen. Dazu gehören auch Risiken einer Infektion im unversicherten Privatbereich. 

Erstattung der Unfallanzeige 

Wenn Lehrkräfte oder andere pädagogische Mitarbeitende der Schulen an COVID-19 erkranken und eine nachvollziehbare Vermutung besteht, dass sie sich infolge ihrer versicherten Tätigkeit infiziert haben, erstatten die Arbeitgeber als Unternehmer eine Unfallanzeige an die Unfallkasse Berlin. Dazu sind sie nach § 193 SGB VII insbesondere dann verpflichtet, wenn die Erkrankten mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden und/oder ärztliche Behandlung in Anspruch genommen werden musste. 

Die Unfallanzeige ist zwar keine formelle Leistungsvoraussetzung. Denn Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung werden „von Amts wegen“ festgestellt und bedürfen keines Antrages. Die Unfallanzeige ermöglicht aber eine frühzeitige Behandlung und Entscheidung über die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Weiterbehandlung. Wichtig sind die relevanten Tatsacheninformationen. Dazu gehört eine detaillierte Schilderung der mutmaßlichen Infektionsquelle auf Grundlage der Angaben der Betroffenen („… der Kollege berichtet, er sei während des Unterrichts am …“). Auch weitere Angaben zu folgenden Themen helfen der UK Berlin, das Infektionsrisiko schnell und ohne Rückfragen bewerten zu können: 

  • Kontakt zu einer bekannten Indexperson? 
  • Kontakt intensiv und länger andauernd? 
  • Infektiöse Personen im Tätigkeitsumfeld?
  • Besondere Arbeitsbedingungen?
  • Tätigkeit mit erhöhter Aerosolproduktion? 
  • Verwendung von MNS/MNB?
  • Außerberufliche Risiken?

Gut zu wissen: Es kommt nicht darauf an, ob die Erstattenden der Unfallanzeige die COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes qualifizieren. Diese schwierige Rechtsfrage entscheidet die UK Berlin auf Grundlage der ermittelten Tatsachen unter Berücksichtigung der Angaben der Unfallanzeige. 

Aber auch ohne Meldung verjährt der Grundanspruch auf Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Jedoch können Leistungen im Regelfall nicht mehr als vier Jahre rückwirkend erbracht werden.

Was aber, wenn die Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde verläuft? Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten dokumentiert werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

COVID-19 als Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich Versicherte durch die Arbeit zuziehen und die entweder 

  • in der von der Bundesregierung erlassenen Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder
  • nach dem Stand der gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durch den Beruf verursacht sind.

Von der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren.

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (ÄSB) hat im Jahr 2021 orientierend geprüft, ob nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand weitere Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche identifiziert werden können, die diese Voraussetzungen erfüllen. Zusammenfassend kann auf der Grundlage der aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse keine Personengruppe definiert werden, die ein den im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen vergleichbares COVID-19- Infektionsrisiko hat. 

Daher kommt nach derzeitigem Kenntnisstand für Lehrkräfte oder andere pädagogische Mitarbeitende bei bestehender Rechtslage nur die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall infrage. Leistungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind im Wesentlichen identisch.

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