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FAQ - Haftung

Frage:
Besteht Versicherungsschutz, wenn ein Schüler der 8. Klasse wegen Störung des Unterrichts verwiesen wird und das Schulgebäude verläßt?


Antwort:
Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler der 8. Klasse sich eigenmächtig, trotz ausdrücklichen Verbots, der Schulaufsicht entzieht.

Frage:
Unsere Grundschule ist auf dem Land. Sehr viele Schüler kommen mit dem Fahrrad. Auf dem Schulhof sind spezielle Abstellflächen eingerichtet. Doch regelmäßig kommt es zu Beschädigungen an Fahrrädern - teils mutwillig, teils aus Unachtsamkeit. Wer kommt dann für die Sachbeschädigungen auf?

Antwort:
Es liegt kein Schulunfall im versicherungsrechtlichen Sinn vor (da kein Personenschaden) - die Frage betrifft somit nicht die gesetzliche Unfallversicherung, sondern vielmehr Schadenersatzansprüche nach allgemeinen Grundsätzen.
Für die Beschädigungen muß also in erster Linie der Schüler verantwortlich gemacht werden, der sie verursacht hat (Schadenersatz wegen unerlaubter Handlungen, §§ 823 ff. BGB). Besteht eine private Haftpflichtversicherung, so hat diese Ersatz zu leisten, sofern der Schüler haftbar ist und nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Trifft jedoch die Schule der Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (wenn Schäden auf defekte Abstellvorrichtungen zurückzuführen sind) oder der mangelhaften Aufsichtsführung, so kann auch die Schule für den entstandenen Schaden nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen haftbar gemacht werden.