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FAQ - Kinderpflege

Frage:
Ein Kind war durch einen Unfall an der Schule so verletzt, dass es zu Hause bleiben musste und die Mutter deshalb eine Krankschreibung erhielt. Wer zahlt in diesem Fall das Krankengeld? Der Arbeitgeber verweigerte dies.

Antwort:
Berufstätige Eltern haben Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld, wenn sie wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines unfallverletzten Kindes einen Verdienstausfall erleiden. Der Anspruch setzt voraus, dass

  • es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie der Arbeit fernbleiben, um das Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen,
  • eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Der Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld besteht für jedes Kind für längstens zehn Arbeitstage im Kalenderjahr (bei Alleinerziehenden für längstens 20 Arbeitstage). Der Anspruch für dasselbe Kind kann von jedem Elternteil für höchstens zehn Arbeitstage geltend gemacht werden. Ein Anspruch kann auch für mehrere Kinder bestehen. Insgesamt ist der Anspruch für einen Elternteil allerdings auf 25 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr begrenzt.
Das Kinderpflege-Verletztengeld beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder -einkommens und darf das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

Der Antrag auf Kinderpflege-Verletztengeld ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu stellen.