Frage:
An unserer Grundschule sind Kolleginnen und Kollegen sofort bereit, Schüler, die an der Schule einen Unfall hatten, wenn nötig in ihrem Privatauto zum Arzt zu fahren.
Dürfen sie dies in solcher Situation tun? Wie sieht die Absicherung für Lehrer wie Schüler aus, falls es dabei mit dem Privatauto zum Unfall kommt?
Antwort:
Schülerinnen und Schüler stehen unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz, wenn ihnen auf dem Weg zur Heilbehandlung erneut ein Unfall zustößt. Ein solcher Unfall gilt als Folge des versicherten Schulunfalls. Der Versicherungsschutz für beamtete Lehrer ist im Rahmen der Dienstunfallfürsorge zu prüfen. Soweit hier eine Absicherung gewährt wird, besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung. Angestellte Lehrer sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert, soweit sie beim Transport eines verunfallten Kindes im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht tätig werden bzw. der Transport als Ausfluß der Lehrerverpflichtungen gesehen werden kann.
Frage:
Gibt es Regelungen - nach Schwere der Verletzung eines Schülers durch Unfall an der Schule - , ab wann ein Krankenwagen oder auch ein Taxi gerufen werden darf, um den Betroffenen schnellstmöglich zum Arzt bringen zu können?
Antwort:
Es gibt keine abschließenden, die Einzelfallumstände erfassenden rechtlichen Regelungen. Vielmehr gilt, daß Ersthelfer an der Unfallstelle nach ihrem besten Wissen aufgrund der Umstände am Unfallort das geeignete Transportmittel anfordern sollen.
Ein schneller und fachgerechter Transport Verletzter zum Arzt bzw. ins Krankenhaus kann entscheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein. Die Art der Verletzung, der Zustand, ggf. die örtlichen Verhältnisse und die Entfernung zum nächstgelegenen Arzt sind bei der Auswahl des Transportmittels zu beachten. So kann bei leichten Verletzungen eine Schülerin bzw. ein Schüler zum Beispiel zu Fuß, mit dem Privatwagen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi zum behandelnden Arzt gebracht werden. Verletzte sollten möglichst durch eine weitere Person begleitet werden. Bei schwereren Verletzungen, die einen besonderen Transport bzw. sachkundige Betreuung während des Transportes erfordern, sollte dieser durch Rettungswagen oder Notarztwagen erfolgen. Bestehen nach schweren Unfällen Zweifel an der Transportfähigkeit, sollte grundsätzlich ein Arzt über das Transportfahrzeug und die Art des Transportes entscheiden.
Frage:
Unser Hausmeister fuhr mit seinem PKW einen verletzten Schüler unserer Schule zum Arzt und parkte, weil keine andere Möglichkeit bestand, im Parkverbot, wofür er einen Bußgeldbescheid erhielt. Übernimmt in diesem Fall die Unfallversicherung die Zahlung des Bußgeldes?
Antwort:
Wenn der Hausmeister im Rahmen seiner Dienstaufgaben ein verletztes Kind zum Arzt fährt, sind ggf. die Fahr-/Transportkosten zu übernehmen, nicht aber die Zahlung des Bußgeldes für das Parken im Parkverbot. Bei dem Bußgeld handelt es sich nicht um einen zu ersetzenden Körperschaden des verunglückten Schülers.
Darüber hinaus haben Bußgelder den Charakter einer "höchstpersönlichen" Sanktionierung regelwidrigen Verhaltens. Obwohl der Hausmeister im Interesse seines Dienstherrn zur Gewährleistung wirksamer Erster Hilfe gehandelt hat (also eine sogenannte "Geschäftsbesorgung" für die Schule übernommen hat), kann er daher von seinem Arbeitgeber nicht die Zahlung des Bußgeldes verlangen.
Wohl aber trifft den Dienstherrn die Fürsorgepflicht, in dem Bußgeldverfahren für die Wahrung der Interessen seines Arbeitnehmers zu sorgen. Die Schule hat also etwa auf Verlangen des Hausmeisters den Geschehensablauf und insbesondere das Tätigwerden des Hausmeisters zur Leistung von Erster Hilfe zu bestätigen. Andernfalls kann der Hausmeister Schadenersatz verlangen.