Frage:
An unserer Grundschule wird viel Wert auf Bewegungsmöglichkeiten unserer Schüler gelegt. Es gibt deshalb zwischen den Stunden aktive Bewegungspausen im Freien, die jedoch ohne Aufsicht sind. Sind die Schüler in dieser Situation versichert?
Antwort:
Während der Pausen besteht innerhalb des Schulbereichs im allgemeinen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn keine oder eine nur unzureichende Beaufsichtigung erfolgt.
Frage:
Etliche Schüler fahren mit Inlinern zu unserer Schule. Im Schulhaus ist die Benutzung verboten, doch in den großen Pausen wird auf dem Schulhof auf den Inlinern gefahren. Sind die Schüler dann versichert?
Antwort:
In den Schutz der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung sind grundsätzlich auch Pausen, die Erholungszwecken dienen, einbezogen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß jede Tätigkeit, die eine Schülerin oder ein Schüler während der Pause verrichtet, unfallversichert ist. So ist Unfallversicherungsschutz beispielsweise ausgeschlossen, wenn die Schülerinnen oder Schüler einer Gefahr erliegen, die nicht vom Schulbesuch ausgeht. Da Inline-Skating der Erholung und Bewegung in den Schulpausen dient, ist das Fahren auf dem Schulhof in den Pausen versichert.