Frage:
Stimmt es, dass Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen und deren Schulweg kürzer als drei Kilometer ist, nicht versichert sind?
Antwort:
Nein, auch kurze Wege stehen unter Versicherungsschutz. Die Art der Fortbewegung bleibt den Schülerinnen und Schülern überlassen. Sie können frei bestimmen, auf welche Weise sie den Weg nach und vom Ort der Tätigkeit zurücklegen, beispielsweise zu Fuß, mit dem Fahrrad, Motorrad, Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln.
Frage:
In der Unterrichtsstunde wird die Anfertigung von Hausaufgaben kontrolliert. Eine Schülerin gibt an, sie habe die Hausaufgaben gemacht, aber zu Hause vergessen. Die Lehrerin schickt das Mädchen während des Unterrichts nach Hause, die Aufgaben zu holen und damit keine schlechte Note zu bekommen. Ist die Schülerin für diesen Fall versichert?
Antwort:
Der während des Unterrichts zurückgelegte Weg einer Schülerin oder eines Schülers nach Hause ist unfallversichert, wenn vergessene Gegenstände geholt werden, die für schulische Belange im nachfolgenden Unterricht benötigt werden.
Frage:
Wir haben seit kurzem einen geöffneten Schulhof, d.h. er steht montags bis donnerstags jeweils von 13 bis 18 Uhr zur öffentlichen Nutzung zur Verfügung. Etliche unserer Schüler gehen nun nach Unterrichtsschluss vom Essen in der Schule gleich auf den Schulhof zum Spielen. Wie sieht die Versicherung dieser Schüler aus? Wenn es dann zum Unfall käme, wäre dies ein Schulwegeunfall? Würde das Verbleiben auf dem Schulhof als Unterbrechung des Schulweges gelten?
Antwort:
Das Spielen auf dem Schulhof während der zur öffentlichen Nutzung freigegebenen Zeiten steht außerhalb der schulischen Verantwortung und ist daher nicht in die Schüler-Unfallversicherung einbezogen. Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler nach Unterrichtsschluß zum Spielen auf dem Schulhof, so wird dadurch der Schulweg unterbrochen, da eine persönliche, für das Zurücklegen des Weges nicht erforderliche Handlung eingeschoben wird. Wird der Schulweg innerhalb von zwei Stunden wieder aufgenommen, ist der weitere Weg versichert.
Etwas anderes gilt, wenn nach dem Unterricht die Wartezeit auf ein Verkehrsmittel überbrückt werden soll. In dieser Zeit ist adäquates Verhalten der Schülerinnen und Schüler, wie Spielen auf dem Schulhof, versichert.
Sofern dem Schulträger eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist (wenn der Unfall etwa auf defekte oder gefährliche Spielgeräte zurückzuführen ist), kommen Ansprüche gegen den Schulträger in Betracht, soweit sie nicht durch die unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen sind.