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FAQ - Sport

Frage:
Das Interesse unserer Schüler an Sportarten wie Inline-Skating auch im Sportunterricht ist groß. Viele Eltern sehen das aber anders. Muss die Schule in solchem Fall die Zustimmung der Eltern einholen? Ist generell eine Absicherung der Schüler gegeben, wenn Risikosport im Unterricht angeboten wird? Welche Sicherheiten müssen von der Schule gewährleistet sein? Wie sieht die Absicherung aus, wenn Risikosport am Nachmittag als Arbeitsgemeinschaft angeboten wird?

Antwort:
Unfallversicherungsschutz besteht, wenn Inline-Skating für die Klasse oder Schule zur unterrichtlichen Tätigkeit erklärt wird und damit als schulische Veranstaltung einzustufen ist. Das gleiche gilt für andere risikoreiche Sportarten, wie z.B. Fußballspielen. Auch Sportarbeitsgemeinschaften am Nachmittag sind in der Regel unfallversichert, soweit sie unter Mitwirkung und in Verantwortung der Schule durchgeführt werden.
Ob für die Teilnahme ihrer Kinder die Zustimmung der Eltern eingeholt werden muß, hängt von den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes ab. Derartige Regelungen sind uns derzeit nicht bekannt.
Zu den erforderlichen Rahmenbedingungen, Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen hat die Fachgruppe "Bildungswesen" des BUK, Sachgebiet "Sport und Bewegung", entsprechende Informationen erarbeitet. Demnach sollten folgende Hinweise und Maßnahmen beachtet werden:
1. Grundsätzlich ist Inline-Skating eine Freiluftsportart und sollte auf geeigneten asphaltierten Flächen, z. B. Schulhof, ausgeübt und unterrichtet werden.
2. Inline-Skating in Sporthallen sollte die Ausnahme bleiben und sich nach Möglichkeit auf den Anfängerunterricht beschränken. Hinsichtlich des Sporthallenbodens gilt, daß flächenelastische Böden, die der DIN 18032, Teil 2 entsprechen, grundsätzlich für den Rollsport, also auch für das Inline-Skating, geeignet sind. Bei kombiniert- und mischelastischen Sportböden ist die Eignung für den Rollsport entsprechend der "Orientierungshilfe zur Ausschreibung von Sporthallenböden nach DIN 18032 Teil 2" des Bundesinstituts für Sportwissenschaft nachzuweisen. Für die Lehrkraft bedeutet dies, daß sie sich in diesen Fällen beim Sachkostenträger oder Sportbodenhersteller informieren muß. Punktelastische und Parkettböden sind hingegen für das Inline-Skating ungeeignet.
Bei Sprüngen, vor allem in Verbindung mit der Benutzung von Pipes und Ramps, entstehen sehr hohe Belastungen für den Hallenboden und für Sportmatten, wenn diese als Landehilfen eingesetzt werden. Deshalb muß sichergestellt werden, daß in Sporthallen keine Sprünge mit Inline-Skates durchgeführt werden.
Sportbödenhersteller haben zudem darauf hingewiesen, daß bei extremen Kurvenfahren und Bremsen Schäden am Oberbelag nicht ausgeschlossen werden können.
Auf jeden Fall dürfen in Sporthallen nur Inline-Skates benutzt werden, die weiche und nicht abfärbbare Rollen und Stopper haben.
3. Im Schulsport ist darauf zu achten, daß die Räumlichkeiten, z. B. Sporthallen, ausreichend groß sind bzw. die Gruppengröße und -zusammensetzung auf die Räumlichkeiten abgestimmt werden. Gerade Anfänger benötigen viel Platz, weil ihr Bremsweg relativ lang und die Spurbreite relativ breit sein kann.
4. Grundsätzlich ist beim Inline-Skating im Schulsport die komplette Schutzausrüstung zur tragen: Helm, Knie-, Ellenbogen- und Handgelenkschoner. Als Helm ist im Anfängerbereich der Fahrradhelm geeignet.
5. Lehrkräfte, die Inline-Skating unterrichten, sollen über eine entsprechende Aus- oder Fortbildung verfügen. Beim Inline-Skaten im Rahmen des Pausensports ist für eine kompetente Aufsicht zu sorgen.
6. Im Rahmen der Vermittlung des Inline-Skating ist auf eine intensive und vielfältige Technikschulung zu achten, da eine gute Fahr- und Bremstechnik wesentliche Voraussetzungen für unfallfreies Inline-Skating sind.

Soweit Inline-Skating im Rahmen des regulären Sportunterrichts angeboten wird, besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz uneingeschränkt. Ansprüche gegen schädigende Mitschüler oder verantwortliche Lehrkräfte (etwa wegen Verletzung der Aufsichtspflicht) sind dann aufgrund der gesetzlichen Unfallentschädigung grundsätzlich ausgeschlossen (§§ 106 Abs. 1, 104 f. SGB VII).