Das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) verpflichtet den "Schulhoheitsträger", Schulunfälle dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Dies geschieht mit dem blauen Formblatt "Unfallanzeige" (erhältlich im Formularhandel oder hier unter Unfallanzeigen).
Im Zusammenhang mit dieser Unfallanzeige - oft auch Unfallmeldung genannt - tauchen immer wieder Fragen auf, die Inhaltliches oder Formales betreffen. Wir wollen hier versuchen, auf einige dieser Fragen eine Antwort zu geben:
Welche Unfälle sind zu melden?
Jeder Schul- und Schulwegeunfall, nach dem eine ärztliche Behandlung stattfindet, ist zu melden.
Wann ist ein Unfall zu melden?
Nach § 193 SGB VII sind Unfälle binnen drei Tagen, nachdem die Schule von dem Unfall Kenntnis erlangt hat, zu melden. Tödliche Unfälle und Unfälle mit mehr als drei Verletzten sind sofort telefonisch zu melden. Wir empfehlen jedoch, auch bei Unfällen mit sehr schweren Verletzungen ( z.B. Rückenmark) mit uns telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Dürfen Unfallanzeigen auch gefaxt werden?
Die Unfallversicherungsträger haben immer "in das Verfahren einzutreten", wenn sie von einem Unfall erfahren, - egal ob sie telefonisch, per Fax, schriftlich oder auf andere Weise von dem Unfall erfahren. Wegen der oftmals mangelhaften Lesbarkeit von Fax-Mitteilungen empfehlen wir jedoch dringend, nur in Ausnahmefällen zu faxen und dann das ausgefüllte Formblatt per Post nachzureichen.
Ist die Angabe der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse des Schülers unbedingt notwendig? Ist sie mit dem Datenschutz vereinbar?
Die Angabe der Krankenkasse auf dem Formular ist notwendig, damit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Rehabilitation zusammen arbeiten kann. Sie tauschen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (§ 35 SGB I; §§ 67 ff SGB X) die notwendigen Daten aus, dürfen diese gewonnenen Informationen jedoch nicht an Unbefugte weitergeben. Dieser Datenaustausch findet mit privaten Krankenversicherern nicht statt. Deshalb genügt in diesem Fall die Angabe "privat versichert".
Welche Angaben soll die Schilderung des Unfallhergangs enthalten?
Es gibt keine ausdrücklichen Vorgaben über die Formulierung. Selbstverständlich soll die Schilderung alle wesentlichen Fakten nennen, die zu dem Unfall führten. Je besser die Unfallursachen genannt werden, desto eher können wir (und auch Sie) Möglichkeiten der Prävention ins Auge fassen, um eventuell eine Wiederholung zu verhindern. Eine Schilderung wie z.B. "Die Schülerin stolperte im Schulhof." ist wenig hilfreich, da aus ihr nicht hervorgeht, ob die Verletzte aus eigener Unachtsamkeit oder vielleicht über ein vermeidbares Hindernis stolperte. Grundsätzlich bitten wir: So knapp wie möglich und so ausführlich wie nötig!
Was ist zu tun, wenn Zweifel am Wahrheitsgehalt der Unfallschilderung des Schülers bestehen?
Es reicht aus, wenn aus der Formulierung hervorgeht, dass es sich hier um die Wiedergabe der Unfallschilderung des Verletzten handelt. Beispiel: "Der Schüler berichtet, er sei auf dem Heimweg vom Unterricht mit dem Fahrrad gestürzt...." Es kann jedoch vorkommen, dass wir die Schulleitung bitten müssen, noch weitere Recherchen anzustellen.
Müssen unbedingt Zeugen genannt werden?
Es kommt immer wieder vor, dass im Zuge einer Unfall-Sachbearbeitung neue Fragen zum Hergang des Unfalls auftauchen, die nur von Unfallbeteiligten beantwortet werden können. Auf die Nennung von Zeugen kann deshalb nicht verzichtet werden.
Muss die Schule weitere Angaben machen, die über die Unfallanzeige hinausgehen?
Bei Verletzungen, die evtl. darauf zurückzuführen sein können, dass eine sog. "innere Ursache" vorliegt (z.B. bei einer anlagebedingten oder abnutzungsbedingten Schädigung oder auf Grund eines früheren Unfalls), kann es vorkommen, dass der Unfallversicherungsträger einen speziellen Fragebogen an die Schule nachreicht.
Auch bei Wegeunfällen kann dies notwendig werden, um z.B. die genauen örtlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge mit dem Schulbesuch zu klären. Die entsprechende Auskunfts- und Unterstützungspflicht ergibt sich aus § 191 SGB VII.
Warum muss der/die Sicherheitsbeauftragte unterschreiben? Ist die Unterschrift nötig?
Der Sicherheitsbeauftragte unterschreibt nicht als verantwortlicher Verfasser der Unfallanzeige, sondern lediglich als Person, die "Kenntnis genommen" hat. Für die Unfallsachbearbeitung hat seine Unterschrift keine Bedeutung. Trotzdem legen wir großen Wert auf diese Unterschrift - nämlich aus Gründen der Unfallverhütung. Durch das Unterschreiben der Unfallanzeigen ist gewährleistet, dass der Sicherheitsbeauftragte von jedem Unfall erfährt. Nicht zuletzt soll er bei besonderen Unfallhäufungen und gravierenden Vorfällen versuchen, die Ursachen zu ergründen und überlegen, wie man solche Unfälle vermeiden kann.
Auch bei der Erstellung der Unfallanzeige kann er seinen Einfluß geltend machen und beispielsweise dafür sorgen, dass bei der Unfallschilderung alle Ursachen genannt werden.
Wie lange muss die Kopie der Unfallanzeige aufbewahrt werden?
Es gibt keine gesetzliche Regelung zu dieser Frage. Wir empfehlen, die Anzeigen-Kopien so lange wie die Verbandbücher aufzuheben (5 Jahre) oder die Kopien nach etwa 2 Jahren den Schülerakten beizuheften.
Beim Unfallversicherungsträger werden alle Unfallanzeigen mikroverfilmt und archiviert. Sie sind auf diese Weise auch nach Jahren noch abrufbar.
Sie können sich die Unfallanzeige auch hier herunterladen.
Klicken Sie hierzu auf: |
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Dort finden Sie auf der 2. Seite detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Unterpunkten der Unfallanzeige.