Frage:Im Jahre 1973 hat deshalb der Gesetzgeber mit dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) die Grundlage für die verbindliche Einführung dieser Fachleute im Betrieb geschaffen. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen (§ 1 ASiG). Die Aufgaben der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden im Gesetz detailliert beschrieben (§ 3 und § 6 ASiG).
Darüber hinaus wurden die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vom Gesetzgeber beauftragt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die der Arbeitgeber (Unternehmer) zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat (§ 15 Abs.1 Nr. 6 SGB VII). Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (GUV 0.5) enthält Vorgaben über die erforderlichen Einsatzzeiten der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Diese sind abhängig vom Gefährdungsgrad des Betriebs und der Zahl der Mitarbeiter (§ 2 GUV 0.5). Dabei wurden für den Betriebsarzt vier Gefährdungsgruppen, für die Fachkraft für Arbeitssicherheit zwei Gefährdungsgruppen festgelegt. Damit kann ermittelt werden, welche Einsatzzeiten in einem Betrieb jährlich erforderlich sind. Erfahrungen haben gezeigt, dass die errechneten Einsatzzeiten durchaus realistisch und notwendig sind. In Einzelfällen können Sie in Zusammenarbeit mit dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erhöht oder verringert werden. Weiter enthält die UVV noch Informationen über die notwendige Fachkunde von Betriebsärzten (§ 3 GUV 0.5) und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 4 GUV 0.5).