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| 17. November 1881 "Kaiserliche Botschaft" Der Ursprung der Deutschen Sozialversicherung, deren Regelungen beispielgebend in der Welt waren und sind, ist in der "Kaiserlichen Botschaft" vom 17. November 1881 begründet, die anstelle der Thronrede des damals erkrankten Kaisers Wilhelm 1. als "Kaiserliche Botschaft" vom Reichskanzler Fürst Otto von Bismarck verlesen wurde. Diese "Kaiserliche Botschaft" enthält das sozialpolitische Programm für den Aufbau einer Sozialversicherung mit Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung und zugleich den dafür vorgesehenen Weg. Das Ziel der Sozialreform war die Absicherung der Industriearbeiterschaft gegen die Risiken der Krankheit, des Unfalls und des Alters. Der politischen Bedrohung des inneren Friedens wollte Bismarck mit der Sozialgesetzgebung begegnen. Seine Motive und Zielsetzung waren politisch umstritten. Dabei hatte er es besonders bei Konservativen und Liberalen schwer, die Absicherung der Grundrisiken des Lebens für die Arbeiter durchzusetzen. Der Widerstand der Sozialdemokraten gegen die Sozialgesetze resultierte dagegen aus den Sozialistengesetzen vom 21. Oktober 1878, als im Rahmen der Beratungenversprochen worden war, auch für positive Maßregeln zum Wohle der Arbeiter zu sorgen und damit die Sozialdemokraten zu bekämpfen. Die Sozialpolitik Bismarcks - was immer die Motive im einzelnen gewesen sein mögen - ging weit über taktische Tagesziele hinaus. Sie galt der Wiederherstellung und dem Erhalten des inneren Friedens des Volkes und war ein erster Schritt, die Menschen, die aufgrund einer technischen und wirtschaftlichen Entwicklung, auf die sie keinen Einfluß hatten,von Not und Armut bedroht waren, davor zu beschützen. Die "Kaiserliche Botschaft" mit der Konzeption einer Sozialversicherung, die in einer hundertjährigen Geschichte gesellschaftliche, wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Veränderungen überstanden hat, trug langsam, aber maßgeblich dazu bei, freie Bürger zu schaffen. Die "Kaiserliche Botschaft" enthält neben dem gegliederten System der Deutschen Sozialversicherung als wesentliches Merkmal auch die Selbstverwaltung. In einer Zeit der Monarchie, in der das Ansehen der preußischen Beamtenschaft sicher sehr hoch war, hielt es Bismarck gleichwohl für zweckdienlich, die neu zu schaffende Sozialversicherung nicht in unmittelbare Staatsverwaltung zu übernehmen. Statt dessen sprach er bereits in der "Kaiserlichen Botschaft" davon, "die Sozialversicherung in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung zu organisieren". Der hundertsten Wiederkehr der Verkündung der "Kaiserlichen Botschaft" wurde am 17. November 1981 im Plenarsaal des Reichstages in Berlin in Gegenwart des Bundespräsidenten gedacht. 19. Juli 1911 Reichsversicherungsordnung In der am 19. Juli 1911verkündeten Reichsversicherungsordnung (RVO) wurden die auf derGrundlage der "Kaiserlichen Botschaft" vom 17. November 1881 erlassenenSozialversicherungsgesetze - Krankenversicherung der Arbeitnehmer vom 15. Juni 1883, Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, Kranken-und Unfallversicherungsgesetz für die Landwirtschaft vom 5. Mai 1886, Bau-und Unfall- versicherungsgesetz vom 11. Juli 1887,See-Unfallversicherungsgesetz vom 13. Juli 1887, Invaliditäts- und Altersversicherungs-Gesetz vom 22. Juni 1889 sowie spätere Änderungsund Ergänzungsgesetze - neu kodifiziert und in einem Gesetzbuch zusammengefaßt. Obgleich schon wenige Jahre nach der Verkündung bzw.dem Inkrafttreten der verschiedenen Sozialversicherungsgesetze Bestrebungen nach einer Zusammenfassung aller Zweige in eineVersicherung - also zu einer Einheitsversicherung - vorhanden waren und auch immer wieder vorgetragen wurden, ist der Gesetzgeber diesen nichtgefolgt. Vielmehr hat er die bestehenden Sozialversicherungsgesetzeunter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Vergangenheit überarbeitet, neu gestaltet und in einem Gesetzeswerk, derReichsversicherungsordnung, in sechs Bücher gegliedert, zusammengefaßt. Unter Voranstellung der Gemeinsamen Vorschriften im Ersten Buch der Reichsversicherungsordnung folgten im Zweiten Buch die Krankenversicherung, im Dritten Buch die Unfallversicherung, im Vierten Buch die Rentenversicherung der Arbeiter sowie im Fünften Buch dieBeziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten und schließlich im Sechsten Buch dieVerfahrensvorschriften. Die seinerzeit gewählte Konzeption hat sich inden über 70 Jahren seit der Verkündung der RVO als so vorausschauendund anpassungsfähig erwiesen, daß sie bis heute nahezu unverändertgilt. Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund der im Laufe derGeschichte mit wechselnden Regierungs-und Gesellschaftssystemen die Lebensverhältnisse der von der Sozialversicherung Erfaßten -Versicherte und Betreute - notwendig wurden, konnten ohne Änderung der Systematik des Gesetzes durchgeführt werden. Dabei war die Sozialgesetzgebung ständig der Dynamik der gesellschaftlichen,wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ausgesetzt. Insbesonderenach dem Zweiten Weltkrieg hat die Sozialversicherung eine Ausgestaltung gewonnen, die dazu führte, daß heute rund 90 Prozent der Bevölkerung von den in der Reichsversicherungsordnung kodifizierten Sozialversicherungen erfaßt sind bzw. betreut werden. Mit demInkrafttreten des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches am 1. Januar1976 ist die Reichsversicherungs- ordnung formell zum besonderen Teildieses neuen großen Gesetzeswerkes geworden. Mit Wirkung vom 1. Juli1977 bzw. vom 1. Januar 1981 sind die Vorschriften des Ersten Buchesder Reichsversicherungsordnung bis auf die Regelungen über das Behandlungsmonopol durch approbierte Ärzte und Zahnärzte sowie für Heil-Hilfspersonen und bezüglich der Rechtsmittelfrist für Seeleuteaußerhalb Europas Bestandteil der nunmehr im Vierten Buch des Sozialgesetzbuches "Sozialversicherung - 1. Kapitel Gemeinsame Vorschriften" bzw. im 1. Kapitel des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches "Verwaltungsverfahren" kodifiziert. DieZusammenarbeit der verschiedenen Versicherungszweige und die Lastenteilung bei gleichzeitiger oder vorrangiger Leistungspflichtmehrerer Träger ist nunmehr im 3. Kapitel des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches "Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten" geregelt, so daß auch vom Fünften Buch der Reichsversicherungsordnung nur noch wenige Vorschriften in Kraftgeblieben sind. Ferner haben im Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches "Verwaltungsverfahren" verschiedene Verfahrensvorschriften, die bisherim Sechsten Buch der Reichsversicherungsordnung enthalten waren,Eingang gefunden. Die Regelungen des materiellen Sozialversicherungsrechts über Krankenversicherung, Unfallversicherungund Rentenversicherung bilden den wesentlichen Restbestand der Reichsversicherungsordnung und werden dies auch bis zur Neukodifikationim Rahmen des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches bleiben. 12. Mai 1925Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten Bereits kurz nach Einführung der Unfallversicherung wurde die Forderung erhoben, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf die sogenannten Gewerbekrankheiten auszudehnen. Diese Forderung und die Frage der Definition der Gewerbe- oder Berufskrankheiten war in den folgenden Jahrzehnten immer wieder Gegenstand von Erörterungen im Reichstag, auf Berufsgenossenschafts-tagen und Ärztekongressen. Auch die Anerkennung von Berufskrankheiten in einigen ausländischen Staaten brachte die Diskussion in Deutschland voran. Die schließlich am 12. Mai 1925 erlassene Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten enthielt zunächst eine Liste mit elf Krankheiten. Mit diesem Listensystem, das auch heute noch gilt, schloß sich die deutsche Gesetzgebung ausländischen Vorbildern an. In der ersten Berufskrankheiten-Liste betrafen die Nummern 1 bis 7 sämtliche Betriebe, in denen Versicherte regelmäßig mit dort bezeichneten Stoffen umgingen. Es handelte sich dabei um Erkrankungen durch Blei, Phosphor, Quecksilber, Arsen, Benzol, Nitro- und Aminoverbindungen, Schwefelkohlenwasserstoff und Erkrankungen an Hautkrebs durch Ruß, Paraffin, Teer, Anthrazen, Pech oder verwandte Stoffe. Die Nummern 8 bis 11 bezogen sich nur auf bestimmte Erkrankungen und bestimmte Betriebe. So die Nummer 8 auf Glashütten bezüglich des grauen Stars bei Glasmachern, die Nummer 9 auf Erkrankungen durch Röntgenstrahlen u.a. strahlende Energie in Betrieben, in denen Versicherte der Einwirkung von Röntgenstrahlen oder anderer strahlender Energie ausgesetzt waren, die Nummer 10 erfaßte die Wurmkrankheit der Bergleute in Betrieben des Bergbaues und die Nummer 11 die Schneeberger Lungenkrankheit für Betriebe des Erzbergbaues im Gebiet von Schneeberg. Die Liste der Berufskrankheiten wurde in den folgenden Jahrzehnten ständig ergänzt und erweitert und den sich ändernden Produktions- und Arbeitsbedingungen angepaßt. Grundlage des heutigen Berufskrankheitenrechts ist die Siebente Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 8. Dezember 1976.
14. Juli 1925 Zweites Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung Das im Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 niedergelegte Recht dergesetzlichen Unfallversicherung ist bis zum Jahre 1925 in seinen Grundlagen unverändert geblieben. Die Änderungen in der Zeit bis 1925 betrafen im wesentlichen nur die Erhöhung der Geldleistungen sowie dieAnpassung der Leistungen an den sinkenden Geldwert. Grundsätzliche Änderungen brachte dagegen das Zweite Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925. Dieses Gesetz wird neben dem Sechsten Änderungsgesetz von 1942 und dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz von 1963 als das bedeutendste Gesetz zur Unfallversicherung angesehen. Es regelte zum einen in weitemUmfang die Leistungen der Unfallversicherung neu, bezog die Wege nachund von der Arbeitsstätte in die Unfallversicherung ein, begründete dieVersicherung bei der Instandhaltung, Beförderung, Verwahrung und Erneuerung des Arbeitsgerätes und stellte das Heilverfahren auf einevöllig neue Grundlage. Die Sachleistungen und die Unfallverhütungtraten in den Vordergrund. Die Unfallversicherungsträger hatten nunmehrdie Aufgabe - soweit es nach dem Stand der Technik und der Heilkundeund nach der Leistungsfähgkeit der Wirtschaft möglich war - Unfälle zuverhüten und bei Unfällen für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Die alten Renten wurden durch Umrechnung auf eine neue Basis gestellt. Die Berufsfürsorge wurde zur Pflichtleistung erhoben und damit ein neueswichtiges Aufgabengebiet in die Unfallversicherung hineingetragen. Das seinerzeit recht umstrittene Gesetz trat am 17. Juli 1925 in Kraft. So selbstverständlich uns heute all diese Neuerungen erscheinen mögen, so revolutionär und vor allem finanziell belastend wurden sie damals empfunden. Ihre wirtschaftlichen Auswirkungen zeigten sich erst Anfangder dreißiger Jahre, als die Weltwirtschaftskrise auch die deutsche Sozialversicherung schwer traf. Dies erklärt die in dieser Zeit verschiedentlich erhobene Forderung, die Entschädigungspflicht für Wegeunfälle und andere Verbesserungen wieder zu beseitigen. 13. April 1963Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz Das Recht der gesamten Unfallversicherung wurde im Rahmen des Dritten Buchs der RVO durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 geändert und neu kodifiziert. Dieses Gesetz trat am 1.Juli 1963 in Kraft. Lediglich der Artikel 3 des Gesetzes, der die Verteilung deralten Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft regelte, wurde rückwirkend zum 1. Januar 1963 in Kraft gesetzt. Das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz hielt weitgehend an denbewährten Grundlagen der Unfallversicherung wie demöffentlich-rechtlichen Schadensersatz einschließlich derSchadensverhütung, der Organisation und dem Umlageverfahren sowie demauf dem Gefahrtarif beruhenden und allein den Unternehmer belastenden Beitragswesen fest. Durch das Gesetz kam es jedoch zu einerAusdehnung der Versicherung, einer Verbesserung der Leistungen und einer weitgehenden Ausgestaltung der Unfallverhütung. Die Unfallverhütung wurde im § 537 der ersten Vorschrift des Dritten Buchesder RVO an die Spitze gestellt und durch Einzelvorschriften verbessert.So mußten z.B. Betriebe von einer bestimmten Größe an Sicherheitsbeauftragte bestellen, und die Bundesregierung wurde verpflichtet, jährlich einen Unfallverhütungsbericht vorzulegen. Der Kreis der in der Unfallversicherung versicherten Personen wurde wesentlich ausgedehnt, so auf Zwischenmeister, Spender körpereigenerGewebe, ehrenamtlich Tätige bei Bund, Land, Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie Zeugen. Auch der erstmalige Weg zur Bank, um das überwiesene Geld abzuheben, wurde neu in denVersicherungsschutz einbezogen. Bei den Berufskrankheiten wurde dieVorschrift des § 551 Abs. 2 RVO eingeführt. Dadurch sollte die Entschädigung einer Krankheit ermöglicht werden, die noch nicht in derListe der Berufskrankheiten aufgeführt war, bei der aber nach neueren Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben waren. Im Leistungsrecht wurde das bisherige Kranken-, Familien- und Tagegeld durch das Verletztengeld ersetzt und - wie in derRentenversicherung - sind die Renten in der Unfallversicherung jetzt jährlich an das veränderte Lohn-und Preisgefüge anzupassen. ZurVerstärkung der Unfallverhütung wurde im Beitragsrecht ein Zuschlags-,Nachlaß- und Prämienverfahren eingeführt, das sich nach dem Unfallgeschehen im Betrieb staffelte. 20. Juni 1968Siebente Berufskrankheiten-Verordnung Bereits die RVO von 1911enthielt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Reichsarbeitsminister, bestimmte Krankheiten durch Verordnung als Berufskrankheit zu bezeichnen und damit der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen. Von dieser Ermächtigung ist erstmalig im Jahre 1925 durch die Erste Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten Gebrauch gemacht worden, inweicher elf verschiedene Berufskrankheiten aufgeführt waren. Ihr folgten in den Jahren 1929 bis 1961 weitere Verordnungen, durch die dieListe der Berufskrankheiten neu gefaßt bzw. ergänzt wurde. Die Siebente Berufskrankheiten-Verordnung (7. BKVO) vom 20. Juni 1968 behielt dieListe der vorangegangenen BKVO mit 47 Berufskrankheiten bei. Durch Aufhebung der früheren Verordnungen schuf die 7. BKVO ein einheitliches und übersichtliches Recht. Materiell-rechtlich trat im Hinblick auf die Infektionserkrankungen eine Änderung insofern ein, als diese nur bei entsprechender Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in Laboratorien oder in ähnlichen besonders gefährlichen Bereichen als Berufskrankheit anerkannt wurden. Durch die Verordnung zur Änderung der Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 wurde mit Wirkung ab1. Januar 1977 die Siebente Berufskrankheiten-Verordnung in "Berufskrankheiten-Verordnung" (BeKV) umbenannt; die Liste derBerufskrankheiten wurde um vier neue Berufskrankheiten erweitert (insbesondere Durchblutungsstörungen, Erkrankungen der Atemwege beibestimmten Tätigkeiten) und entsprechend den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft so gefaßt, daß künftige Erweiterungen ohneweiteres möglich sind. 24. Juni 1968Gesetz über technische Arbeitsmittel Bereits das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 hatte der Unfallverhütung einen besonderen Rang eingeräumt. Die durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz eingeführte gesetzliche Regelungbestätigte die Unfallversicherungsträger in ihrer Praxis, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen und für einewirksame Erste Hilfe zu sorgen. Neben den Unfallversicherungsträgern schenkte auch der Gesetzgeber dem Problem der Arbeitssicherheit in den sechziger Jahren eine besondere Aufmerksamkeit. Verschiedene Referentenentwürfe mündeten im Jahre 1966 in dem Entwurf eines Gesetzesüber technische Arbeitsmittel, das im allgemeinen Sprachgebrauch unter der Bezeichnung "Maschinenschutzgesetz" und seit neuerem unter derBezeichnung "Gerätesicherheitsgesetz" bekannt ist. Durch das Gesetz sollte im Wege des vorgreifenden Gefahrenschutzes erreicht werden, daß künftig nur noch solche technischen Arbeitsmittel auf den Marktgebracht werden können, die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Dabei wurden den technischen Arbeitsmitteln auch alle Haushalts-, Bastel- und Sportgeräte sowie Spielzeug gleichgestellt. Die unterschiedlichen Entwürfe und Ergebnisse der Beratungen führten am 24. Juni 1968 zum Erlaß des Gesetzes über technische Arbeitsmittel. Nach diesem Gesetz dürfen technische Arbeitsmittel nur dann in den Verkehr gebracht oder aufgestellt werden,wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechniksowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt werden, wie es die Art ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet.Von den Arbeitsschutz-und Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf nur dann abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.Die Einbeziehung der Unfallverhütungsvorschriften in das Gesetz über technische Arbeitsmittel war auf Betreiben der Unfallversicherungsträger erfolgt. Sie verschaffte denUnfallverhütungsvorschriften ein erheblich gesteigertes Gewicht. Dies wurde noch einmal bestätigt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 27. Oktober 1970. Nach dieser Verwaltungsvorschrift hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob das jeweilige technische Arbeitsmittel so beschaffen ist, daß es u.a. auch den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger entspricht. Dabei sind die Durchführungs- regeln zur Unfallverhütungsvorschrift sowie Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter der Unfallversicherungsträger beizuziehen. Gleichzeitig wurden die Prüfstellen der drei Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger als Prüfstellen anerkannt. Das Gesetz über technische Arbeitsmittel bedeutete gleichzeitig eine Bestätigung der jahrzehntelangen Arbeit der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zum Beispiel auf Messen und Ausstellungen und weitete den Wirkungsbereichder Unfallverhütungsvorschriften und anderer Bestimmungen aus. Gleichzeitig schaffte es die gesetzliche Grundlage für die Prüfstellenund führte damit zu einer verstärkten Einschaltung der Unfallversicherungsträger auf dem Gebiet des technischen Arbeitsschutzes. 18. März 1971Gesetz über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten Während die Lernenden an Berufs- und Fachschulen sowie ähnlichen berufsbildenden Einrichtungenbereits durch das Vierte Änderungsgesetz von 1937 in die gesetzlicheUnfallversicherung einbezogen waren, blieben die dem Arbeitsleben noch nicht so nahestehenden Schüler allgemeinbildender Schulen ebenso wie Studenten und Kinder in Kindergärten weitere 34 Jahre ohne öffentlichrechtlichen Unfallversicherungsschutz. Den Anstoß für derenEinbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung gab der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 16. Januar 1967, in dem er den Entschädigungsanspruch einer im Turnunterricht verunglückten Volksschülerin gegen das beklagte Land verneinte, zugleich aber daraufhinwies, daß es einem sozialen Rechtsstaat anstehe, einem bei Erfüllung seiner Schulpflicht verunglückten Schüler eine angemessene öffentlich-rechtliche Entschädigung zu gewähren. Nach entsprechenden Vorarbeiten und kontrovers geführten Diskussionen wurden durch das Gesetz über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 Schüler an allgemeinbildenden Schulen sowie Studierende an wissenschaftlichen Hochschulen in den Versicherungsschutz einbezogen; auf Anregung des Bundesrates stellte der Gesetzgeber ferner Kinder während des Besuchs von Kindergärtenunter den öffentlich-rechtliche Unfallversicherungsschutz. Die Zuständigkeit wurde nach der Sachkostenträgerschaft für die jeweilige Bildungsinstitution bestimmt. Somit waren und sind in der Regel die Länder, Gemeindeunfallversicherungsverbände und Städte mit Eigenunfallversicherung für die Schüler-Unfallversicherung zuständig.Dies erforderte u.a. erhebliche organisatorische Erweiterungen bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand. Durch das Gesetzvom 18. März 1971 wurden ca. 12 Millionen Personen neu in dengesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen. Besondere Probleme warf das Gesetz hinsichtlich der Anpassung des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens an die speziellen Bedingungen der Schüler-Unfallversicherung auf, die inzwischen weitgehend gelöst sind. Darüber hinaus ergeben sich im Bereich der Unfallverhütung spezielle Erfordernisse der Sicherheitstechnik und derSicherheitserziehung. 29. Juni 1990Gesetz zum Staatsvertrag Gesetz zum Staatsvertrag Das Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 25. Juni 1990 ist im BGBI. II, S.518ff unter dem 29. Juni 1990 veröffentlicht worden und mit seinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften im wesentlichen am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Die Vorschriften zur gesetzlichen Unfallversicherung sind in Artikel 24 des Gesetzes geregelt. Einschneidende Änderungen ergaben sich hieraus vor allem im Bereich des Fremdrentenrechts sowie bei der Zahlung von Leistungen der Unfallversicherung in die (ehemalige) DDR. Ausschluß des Fremdrentenrechts Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die nach dem 18. Mai 1990 in der DDR eingetreten sind, sind von einer Entschädigung nach den Vorschriften des Fremdrentenrechts ausgeschlossen. §9 FRG (Zuständigkeit) ist jedoch weiterhin anzuwenden, da der Träger bestimmt werden muß, der feststellt, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Bei Unfällen, die bis zum 18. Mai 1990 in der Zuständigkeit der DDR-Unfallversicherung eingetreten sind, ist jeweils zu prüfen, ob zu diesem Datum bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik vorgelegen hat. Gefährdende Beschäftigungszeiten
Personen, die nach dem 18. Mai 1990 in der Bundesrepublik ihren Aufenthalt genommen haben, können keine Berufskrankheiten-Entschädigung für Expositionen in der DDR mehr erhalten. Schließt sich an die Exposition in der DDR eine weitere gefährdende Beschäftigung in der Bundesrepublik an und reicht letztere allein nicht aus, die Berufskrankheit zu verursachen, so wird bestimmt, daß beide Expositionen als Einheit im Sinne der Kausalitätslehre zu sehen sind. Ein Lastenausgleich mit dem früher zuständigen DDR-Träger ist nicht vorgesehen. Leistungen der Unfallversicherung in die (ehemalige) DDR Sofern jemand nach dem 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die (ehemalige) DDR verlegt (hat), sind ihm zustehende Geldleistungen zu überweisen; Sachleistungen sind vom Verletzten selbst zu beschaffen und gegebenenfalls anschließend durch den Unfallversicherungsträger zu erstatten. Der Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 sah eine zeitlich gestreckte, stufenweise Anpassung des Sozialversicherungssystems der DDR an das Recht und die entsprechenden Organisationsstrukturen in der Bundesrepublik vor. Aufgrund des Staatsvertrages ist u.a. das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Sozialversicherungsgesetz vom 28. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR I Nr.38 vom 4. Juli 1990 S. 483ff) erlassen worden. Als erster Schritt für eine neue Organisationsstruktur werden nach dem Gesetz die bisherige Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR zu einem einheitlichen Träger der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung (Sozialversicherungsanstalt der DDR) zusammengeführt. Die Sozialversicherung wurde zum 1. Juli 1990 aus dem Staatshaushalt herausgelöst und wird nunmehr grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Weiter enthält das Sozialversicherungsgesetz insbesondere Regelungen - zum Kreis der in den drei Sozialversicherungszweigen Pflichtversicherten
- zum Begriff des Arbeitsunfalls
- zum Umfang der Sachleistungen
- zu den in Betracht kommenden Geldleistungen.
Das ebenfalls aufgrund des Staatsvertrages ergangene Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau in der Bundesrepublik und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz) vom 28. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDRIS.495ff) enthält Regelungen über die Aktualisierung der Bestandsrenten,wobei nach dem System der Unfallversicherung der aktuelle Brutto-durchschnittsarbeitsverdienst zugrunde gelegt wurde. Dieser Durchschnittsverdienst ist für alle Bestandsrenten maßgeblich, diebisherigen Festbeträge entfallen. 31. August 1990Einigungsvertragsgesetz Mit dem am 31. August 1990 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - wurde u.a. die mit dem Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 eingeleitete Angleichung der Systeme der sozialen Sicherung, der Arbeitsförderung und der Arbeitsrechtsordnung in beiden Teilen Deutschlands und Bedingungen im Bereich sozialer Sicherung, vollzog die im Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 angesprochenen Ziele der Einführung eines gegliederten Sozialversicherungssystems im Beitrittsgebiet und soll den Einsatz von Instrumenten zum Aufbau gleichartiger und gleichwertiger Hilfsangebote in den ostdeutschen Bundesländern ermöglichen. Die gesetzgebenden Organe der Bundesrepublik Deutschland haben dem Einigungsvertrag durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGB I. II Nr.35, S.885ff) zugestimmt. Für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger von Interesse sind insbesondere die in der Anlage l Kapitel VIII Sachgebiet I enthaltenen Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung, nach denen das in der Bunderepublik geltende Recht auf das Beitrittsgebiet in folgenden Schritten übergeleitet wurde:
- Bis zum 31. Dezember 1990 galt grundsätzlich das Unfallversicherungsrecht des Beitrittsgebietes weiter, das durch das Gesetz über die Sozialversicherung und das Rentenangleichungsgesetz vom 28.Juni 1990 bereits teilweise an das bundesdeutsche Recht angeglichen worden ist.
- Zum 1. Januar 1991 wurde die Zuständigkeit der bundesweiten und einiger bisher landesweit tätiger Unfallversicherungsträger auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Aus dem Kreis der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind davon betroffen die Ausführungsbehörden für Unfallversicherung des Bundes sowie die EUV Berlin. Für den öffentlichen Dienst verblieb es hinsichtlich der Unfallversicherung bei den allgemeinen Vorschriften der RVO; dies bedeutet, daß für die einzelnen neuen Bundesländer auf Landes- und kommunaler Ebene eigenständige Unfallversicherungsträger zu errichten sind. Bis diese neuen Träger ihre Tätigkeit aufnehmen können - längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 - ist gemäß dem Einigungsvertragsgesetz die aus der ehemaligen Sozialversicherungsanstalt der DDR gebildete "Überleitungsanstalt Sozialversicherung" verpflichtet, die Entschädigung aller Arbeitsunfälle im Landes- und kommunalen Bereich durchzuführen. Für die übrigen Unfallversicherungsträger (gewerblicher und landwirtschaftlicher Bereich, Bund) ist die Überleitungsanstalt verpflichtet, die bis zum 31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfälle zu entschädigen und anschließend diese Arbeitsunfälle auf die im Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger zu übertragen. Für die Übertragung dieser "Altfälle" finden die in der RVO festgelegten Zuständigkeitsregelungen keine Anwendung; vielmehr gilt hierfür ein eigenständiger, im Einigungsvertragsgesetz festgelegter Verteilungsschlüssel.
- Zum 1. Januar 1991 wurden übergeleitet die Vorschriften über die Aufgaben der Unfallversicherung, Haftung von Unternehmern, Bußgeldvorschriften, Beziehungen der Versicherungsträger zueinander, Unfallverhütung und Erste Hilfe, Heilbehandlung und Berufshilfe, Träger der Unfallversicherung und Zuständigkeit sowie Finanzierung.
- Zum 1. Januar 1992 wird das übrige Unfallversicherungsrecht der BRD übergeleitet, insbesondere die Vorschriften über den Kreis der versicherten Personen, den Versicherungsumfang, die Renten und sonstige Geldleistungen. Bis dahin gelten gemäß Anlage ll Kapitel VIII Sachgebiet I des Einigungsvertrags die diese Bereiche regelnden Bestimmungen des Beitrittsgebietes partiell weiter.
1. Januar 1997Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) Das Jahr 1997 setzte einen weiteren Meilenstein in der Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGBVII), das am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, wurde das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung neu geordnet. Das SGB VII ersetzt dieVorschriften des seit fast 100 Jahren geltenden Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung. Neue Aufgaben, wie die Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, haben den Präventionsauftrag erweitert - für den Bereich der öffentlichen Hand waren mit dem neuen Gesetz darüber hinaus aber auch besondere strukturelle Veränderungen verbunden; Ausführungsbehörden haben die Rechtsform einer Körperschafterhalten, Zusammenschlüsse - und damit Neuerrichtungen - von Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand haben zu einer neuen Mitgliederstruktur des Bundesverbandes der Unfallkassen geführt. Auch der versicherte Personenkreis ist erweitert worden: Seit dem 1. Januar1997 stehen auch Kinder beim Besuch von Tageseinrichtungen wie Krippen oder Horten sowie während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen vor oder nach dem Unterricht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. |