Unfallkasse Berlin warnt:
Vernachlässigung der Streupflicht kann teuer werden
Berlin, im Januar 2004
Die Unfallkasse Berlin macht zum Wintereinbruch darauf aufmerksam, dass Schnee und Glätte auf Gehwegen beseitigt werden müssen. Die Streupflicht gilt in erster Linie für Grundstückseigentümer. Die Rechtsgrundlage bildet das Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) von 1978. Danach müssen Gehwege auf mindestens einem Meter Breite von Schnee und Glätte befreit werden. Dies gilt wochentags vor allem in der Zeit von sieben bis 20 Uhr. "Kommt jemand dieser Pflicht nicht nach, kann ihn das teuer zu stehen kommen", merkt Wolfgang Berlenbach, Leiter des Referats Regress der Unfallkasse Berlin, an. Die Unfallkasse ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Berliner Kita-Kinder, Schüler und Studenten sowie für die Angestellten im öffentlichen Dienst.
Rutscht zum Beispiel ein Schüler auf dem Schulweg auf einem glatten Fußgängerweg aus und verletzt sich, übernimmt die Unfallkasse zunächst die Heil- und Behandlungskosten. Sie stellt jedoch Regressansprüche gegen den Streupflichtigen, wenn klar wird, dass der Unfall bei sorgfältiger Streuung vermeidbar gewesen wäre. "Je nach schwere des Unfalls können dann Kosten von mehreren zehntausend Euro entstehen", warnt Wolfgang Berlenbach und macht weiterhin darauf aufmerksam, dass auch bei anhaltendem leichten Schneefall oder Eisregen die Sturzgefahr zumindest verringert werden muss.
Wenn die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebekämpfung an Dritte, zum Beispiel einen Winterdienst, übergeben werden soll, bedarf dies einer schriftlichen Mitteilung beim Landeseinwohneramt Berlin.
Für Ihre Rückfragen zu dieser Pressemeldung:
Kirsten Wasmuth, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: (030) 76 24 1130; Fax: (030) 76 24 1128