Die Unfallkasse Berlin sorgt während der Phase der Rehabilitation für die finanzielle Absicherung der Versicherten durch:
Verletztengeld
Für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erhalten Versicherte Verletztengeld, soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt wird bzw. Entgeltfortzahlung nicht erfolgt. Es soll den Einkommensausfall (Entgeltersatzfunktion) ersetzen und damit den Lebensunterhalt des Versicherten und seiner Angehörigen sicherstellen.
Übergangsgeld
Während einer Maßnahme der Berufshilfe erhalten Versicherte Übergangsgeld. Es soll das fehlende Einkommen ausgleichen und die Bereitschaft des Versicherten fördern, an der berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen. Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 %, bei den übrigen Versicherten 68 % des Verletztengeldes.
Die SV-Beiträge werden während dieser Zeit in vollem Umfang von der Unfallkasse übernommen.
Pflegegeld
Solange der Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebenssinns erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe Pflegegeld gezahlt. Anstelle der Pflegegeldzahlung kann auch eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt werden.
Verletztenrente
Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 % beträgt. Die Rente schließt sich an das Verletztengeld an. Bei Schülern und Studierenden, die in der Regel keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher Verletztengeld nicht erhalten, beginnt die Rente mit dem Tag nach dem Unfall.
Hinterbliebenenleistungen
Bei Tod infolge eines Versicherungsfalls sind zu zahlen:
Abfindungen
Bei einem nur vorübergehenden Rentenanspruch können Versicherte nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abgefunden werden. Auf Antrag können unter bestimmten Voraussetzungen auch Renten auf unbestimmte Zeit abgefunden werden. Dabei wird unterschieden zwischen einer Dauerabfindung (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter 40 v.H.) und Teilabfindung bis zur Hälfte für einen Zeitraum von 10 Jahren (bei MdE ab 40 v.H.).
Heiratet eine Witwe oder ein Witwer wieder, wird an Stelle der bisherigen Rente eine Abfindung in Höhe des 24fachen des durchschnittlichen Betrages der Monatsrente gezahlt, die im letzten Jahr vor der Abfindung bezogen wurde.
Anpassung von Geldleistungen
Das Verletzten- und Übergangsgeld sowie die Renten und das Pflegegeld werden jährlich der allgemeinen Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.
Auslandszahlungen
Renten sind auch an Berechtigte zu zahlen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 97 SGB VII). Die Zahlungen sind durch entsprechende internationale Abkommen geregelt.
Mehrleistungen
Mehrleistungen werden zusätzlich zu den Regelleistungen für ganz bestimmte in der Satzung geregelte Personengruppen gewährt. Es handelt sich hierbei um zusätzliche laufende Geldleistungen
sowie um zusätzliche einmalige Geldleistungen bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit i.S. der Unfallversicherung.
Bei dem Personenkreis, für den in der Satzung Mehrleistungen vorgesehen werden können, geht es insbesondere um
Das selbstlose Handeln dieser Personen, die im Interesse von Leben und Gesundheit anderer bzw. im Interesse des Gemeinwohls tätig werden und dabei durch Unfall oder Krankheit zu Schaden kommen, soll hier durch zusätzliche Leistungen honoriert werden.
Die Mehrleistungen werden auf einkommensabhängige Geldleistungen (insbes. Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht angerechnet. Auch dies unterstreicht ihren besonderen Ausgleichszweck.