A
Abweg
Kein Versicherungsschutz ist gegeben, wenn sich der Unfall auf einem Abweg ereignet. Ein Abweg liegt vor, wenn die versicherte Person den direkten Weg verlässt und eine andere Zielrichtung wählt. Auf die Länge des Abweges kommt es nicht an.
Alkohol
s. Trunkenheit
Alternative Nutzung von Sportgeräten
Wenn Lehrkräfte im Unterricht Bewegungsmöglichkeiten aus dem Abenteuer- und Erlebnissport anbieten, ist der alternativen Nutzung der traditionellen Sportgeräte hinsichtlich der funktionalen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Durch diese, von den Herstellern nicht vorgesehene Nutzung werden im Grunde neue Geräte und damit auch neue, bisher nicht bekannte Gefahren geschaffen. Weitere Hinweise siehe GUV-SI 8052: Alternative Nutzung von Sportgeräten.
Antrag auf Versicherungsleistungen
Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden vom Versicherungsträger von Amts wegen festgestellt, sobald er von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Arbeitnehmerähnlich Tätige
Gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) sind Personen versichert, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, aber wie Versicherte tätig sind, indem sie wie hauptamtlich beschäftigte Personen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausüben. Voraussetzungen sind für den Versicherungsschutz nach dieser Rechtsgrundlage: 1. Es muss sich um eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende bestimmte Tätigkeit handeln. Das heißt, die Handlungstendenz des Tätigen muss fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens gerichtet sein. Dies ist nicht gegeben, wenn wesentlich eigene Angelegenheiten verfolgt werden. Ausschlaggebend ist die mit dem Tun - selbst, wenn es objektiv arbeitnehmerähnlich ist - verbundene Handlungstendenz des Tätigen. 2. Die Tätigkeit muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen. Das heißt, der Handelnde muss sich bei verständiger Würdigung aller Umstände sagen, dass sein Handeln vom Unternehmer gebilligt wird. Dabei kommt es darauf an, dass die wie ein Beschäftigter tätige Person davon ausgehen durfte, seine zum Unfall führende Verrichtung entspreche dem wörtlichen oder zumindest mutmaßlichen Willen des Unternehmers. Eine Tätigkeit gegen den ausdrücklichen Willen des Unternehmers ist niemals versichert! 3. Die Tätigkeit muss ihrer Art nach von Personen verrichtet werden können, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Es muss also für diese Tätigkeit eine Vergleichsperson auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben. 4. Die Tätigkeit muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie bei objektiver Betrachtung arbeitnehmerähnlich erscheint. Eine Tätigkeit ist nicht arbeitnehmerähnlich, wenn sie - unternehmerähnlich ist, - aufgrund familiärer, freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen geleistet wird, sofern es sich um einen auf Grund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt, - auf mitgliedschaftlicher Verpflichtung zu einem Verein beruht (z. B. auf der Satzung, auf Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane, auf allgemeiner Übung). Soweit Personen unter den oben genannten Voraussetzungen für einen Bezirk, das Land Berlin, einen Privathaushalt, oder eine sonstige Einrichtung in kommunaler Trägerschaft arbeitnehmerähnlich tätig werden, besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Unfallkasse Berlin.
Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
sind Einflüsse, die – allgemein oder im Einzelfall – im nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit über das allgemeine Lebensrisiko hinaus die Gesundheit beeinträchtigen können. Insbesondere handelt es sich um Arbeitseinflüsse, die Gesundheitsbeeinträchtigungen und Erkrankungen verursachen oder mit verursachen bzw. eine außerberuflich erworbene Erkrankung oder eine gesundheitliche Disposition in ihrem Verlauf ungünstig beeinflussen können. Das schließt auch das Zusammenwirken unterschiedlicher Arbeitseinflüsse mit ein. Sie reichen von physikalischen und stofflichen Gefährdungen bis hin zu physischen und psychischen Belastungen. Von den Unfallversicherungsträgern werden – insbesondere unter präventiven Gesichtspunkten – derzeit eine Vielzahl von Untersuchungen und Maßnahmen zu dieser Thematik durchgeführt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Untersuchung von Versicherten im Hinblick auf die Belastung am Arbeitsplatz zum Schutz des Versicherten vor Gesundheitsschäden. Zu unterscheiden ist zwischen dem allgemeinen Untersuchungsauftrag an den Betriebsarzt (s. § 3 ASiG) und den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, deren Durchführung auf Grund der Unfallverhütungsvorschrift „arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V 14) oder staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung usw.) zwingende Voraussetzung für eine Beschäftigung am gefährdenden Arbeitsplatz sind.
Arbeitsschutzmanagement
Management beinhaltet Aspekte wie Führung, Planung, Organisation und Kontrolle. Ein Arbeitsschutzmanagement ist derjenige Aspekt der Gesamtführungsaufgabe, der die Arbeitsschutzpolitik, die Ziele und Verantwortlichkeiten festlegt, sowie die konkreten Risiken in Gestalt von Arbeitssicherheitsdefiziten identifiziert und eliminiert. Weiterhin gehört hierzu die systematische Initiierung von Tätigkeiten und Maßnahmen, die notwendig sind, um die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Arbeitsschutzmanagementsystem
Ein Arbeitsschutzmanagementsystem ist ein eigenständiges Managementsystem oder Teil eines übergreifenden Managementsystems, das sicherstellt, dass eine Unternehmenspolitik für Sicherheit und Gesundheitsschutz umgesetzt wird. Das System umfasst Organisationsstrukturen, Verantwortlichkeiten, Planungstätigkeiten, Methoden, Verfahrensweisen, Ressourcen und Prüfinstrumente zur Entwicklung, Implementierung, Erfüllung, Bewertung und Aufrechterhaltung der Arbeitsschutzpolitik der Organisation. Ein Audit zum Arbeitsschutzmanagementsystem ist eine systematisierte und dokumentierte Prüfung um festzustellen, ob und inwieweit die tatsächlichen Gegebenheiten in einer Organisation den Vorgaben im Hinblick auf Vollständigkeit und Wirksamkeit des Managementsystems entsprechen und ob in der Organisation die ordnungsrechtlichen und von der Organisation selbst vorgegebenen Verpflichtungen eingehalten werden.
Arbeitsschutzorganisation
Das Arbeitsschutzgesetz fordert eine Einbettung des Arbeitschutzes in die betrieblichen Strukturen und Abläufe. Das bedeutet, dass die betriebs-organisatorische Gestaltung über die Einrichtung einer geeigneten Aufbau- und Ablauforganisation erfolgen sollte. Dazu gehören die Schaffung entsprechender Strukturen, die Zuweisung arbeitsschutzspezifischer Aufgaben an die Führungskräfte, sowie die Festlegung von Abläufen und Vorgehensweisen zur Sicherstellung des betrieblichen Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten. Trotz Delegation von Pflichten an die Führungskräfte bleibt der Arbeitgeber verantwortlich für die Organisation, die Auswahl des Personals und die Kontrolle. Die Einbeziehung von Experten, wie der bestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes, gehören selbstverständlich dazu. Mehr Informationen können Sie in der Broschüre "Aufgaben, Pflichten, Verantwortung und Haftung im innerbetrieblichen Arbeitsschutz" (GUV-I 8563) der Abteilung Prävention erhalten.
Arbeitssicherheitsgesetz
Das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ hat zum Ziel, die Arbeitssicherheit und die gesundheitliche Betreuung in den Betrieben zu verbessern.
Arbeitsunfälle
sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Rechtsgrundlage: § 8 SGB VII.
Au Pair
Diese stehen in einem Betreuungsverhältnis besonderer Art und nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und sind daher versicherungsfrei.
Aufsicht
Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht zählt zu den wichtigsten Dienstpflichten von Lehrern oder Pädagogen. Inhalt dieser Aufsichtspflicht ist es, Kinder und Schüler bei schulischen Veranstaltungen vor Schäden zu bewahren und zu verhindern, dass andere Kinder oder Schüler geschädigt werden.
Ausnahmebetriebe
Die Unfallkasse Berlin ist der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger für die Beschäftigten in Unternehmen der Bezirke und des Landes Berlin. Dennoch gibt es auch hier Bereiche, für welche die Zuständigkeit der gewerblichen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gegeben ist. Unabhängig davon, ob diese Unternehmen in Form eines Regie- oder Eigenbetriebes des Landes oder der Bezirke geführt werden, fallen sie stets in den Zuständigkeitsbereich der gewerblichen oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Zu den sogenannten Ausnahmebetrieben gehören 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe - z. B. Kommunale Busunternehmen, Straßenbahnen, Kleinbahnen, Fähren etc.; 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke; 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben, z. B. städtische Fährbetriebe; 4. Landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB VII genannten Art. Dazu zählen die landwirtschaftlichen Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung einschließlich des Garten- und Weinbaus sowie die Binnenfischerei, die Imkerei, bestimmte Formen der Landschaftspflege, die Park- und Gartenpflege sowie die Friedhöfe und Jagden. Nicht dazu gehört die städtische Tierhaltung ohne Bodenbewirtschaftung (z. B. Gestüt).