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Reach

REACH – Registration Evaluation and Authorisation of Chemicals
(Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe)

Die neue EU-Chemikalienverordnung REACH zentralisiert und vereinheitlicht das Chemikalienrecht. Bisherige Unterschiede im Chemikalienrecht zwischen den sogenannten „Altstoffen“ und den „Neustoffen“ werden durch REACH überwunden. Alle bis zum September 1981 auf dem Markt existierenden chemischen Stoffe werden als „Altstoffe“, alle danach in den Verkehr gebrachten chemischen Stoffe als „Neustoffe“ bezeichnet und unterlagen bisher zwei unterschiedlichen Rechtssystemen. Neben der Schaffung eines europaweit einheitlichen System hat REACH das Ziel, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verbessern.
Grundsätzlich steht REACH für einen Paradigmenwechsel im Chemikalierecht. Die Verantwortung für die Erfassung, Bewertung und Beurteilung chemischer Stoffe wird von der Behörde auf die Industrie verlagert.

Das Grundprinzip von REACH:
REACH folgt dem Grundsatz „No data, no market“ („Ohne Daten keine Vermarktung“). Das bedeutet, nur wenn ausreichende Datensätze zu den Stoffeigenschaften vorliegen und die entsprechenden Verwendungen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltrisikos als sicher bewertet wurden, dürfen die Chemikalien in der EU produziert, vermarktet und verarbeitet werden.

Registrierpflicht nach REACH:
Grundsätzlich unterliegt jeder chemische Stoff, der in Mengen ab einer Tonne pro Jahr von einem Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht wird, einer Registrierpflicht. Dazu wird von dem Inverkehrbringer bei der „Europäischen Agentur für chemische Stoffe“ (ECHA – European Chemicals Agency) in Helsinki ein Registrierungsdossier eingereicht. Das Registrierungsdossier besteht zunächst aus einem technischen Dossier. Hier sind Daten zur Stoffidentität, zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, zur Toxikologie, zur Ökotoxikologie, zur Exposition, zur Verwendung und zum sicheren Umgang anzugeben.
Für Stoffe, die in Mengen ab 10 Tonnen pro Jahr von einem Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht werden, ist im Rahmen des Registrierungsdossiers zusätzlich zum technischen Dossier ein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen. Der Stoffsicherheitsbericht umfasst eine umfangreiche Stoffsicherheitsbeurteilung zu möglichen Risiken für alle identifizierten Verwendungen.
Zubereitungen können gemäß REACH - Verordnung nicht registriert werden. Die Einzelstoffe jedoch, die sich in den jeweiligen Zubereitungen befinden, unterliegen der Registrierpflicht. Auch Stoffe in Erzeugnissen können registrierpflichtig sein.
Für bestimmte Stoffe gibt es hinsichtlich der Registrierung Ausnahmen. So müssen Stoffe, deren Herstellung bzw. Anwendung bereits in anderen Rechtssystemen erfasst wird, nicht nach REACH registriert werden. Dazu gehören zum Beispiel die Arzneimittel, die durch das Arzneimittelgesetz beurteilt werden.

Bewertung nach REACH:
Die eingereichten Registrierungsdossiers werden nachfolgend entsprechend überprüft und bewertet. Verantwortlich für die Bewertung der eingereichten Dossiers ist die Europäische Agentur für Chemikalien (ECHA).
Stoffe, bei denen ein Verdacht auf ein Risiko für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt besteht, werden unabhängig von der Mengenstaffelung nach REACH einer Stoffbewertung unterzogen. Die Stoffbewertung erfolgt durch die jeweils zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten. Die Koordinierung wiederum übernimmt die ECHA.

Zulassung nach REACH:
Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften wie beispielsweise krebserzeugende, erbgutverändernde und reproduktionstoxische Stoffe unterliegen einer Zulassungspflicht. Auch hier sind die Zulassungen immer mit ganz bestimmten Verwendungszwecken verknüpft. Für eine Zulassung muß nachgewiesen werden, dass die Risiken bei der Verwendung des entsprechenden Stoffes angemessen beherrschbar sind.

Verpflichtung zum Informationsaustausch:
Hersteller und Importeure von Chemikalien, d.h. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sind von der neuen EU-Chemikalienverordnung unmittelbar betroffen. Aber auch industrielle bzw. gewerbliche Verwender von Chemikalien, die sogenannten nachgeschalteten Anwender, und auch Chemikalienhändler werden mit REACH in die Pflicht genommen. Für die sichere Verwendung von Stoffen fordert REACH einen Informationsaustausch entlang der gesamten Liefer- und Nutzerkette.
Diese Pflicht zur Kommunikation gilt bereits seit dem 01. Juni 2007.

Vorregistrierung nach REACH:
Alle „Altstoffe“, die auch weiterhin produziert oder importiert werden sollen, müssen nach REACH registriert werden. Für die Registrierung dieser sogenannten Phase-in-Stoffe sieht die REACH-Verordnung Übergangsregelungen für die Registrierung vor. Diese können aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in der Zeit vom 01. Juni 2008 bis zum 01. Dezember 2008 eine Vorregistrierung erfolgt. Zusätzlich ermöglicht die Vorregistrierung den Zugang zum Informationsaustauschzentrum SIEF (Substance Informaton Exchange Forum). Für alle „Neustoffe“, die sogenannten Nicht-Phase-in-Stoffe, gibt es keine Übergangsregelungen.

Zeitschiene der Registrierung:
Die Umsetzung der REACH-Verordnung erfolgt schrittweise und wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Innerhalb der nächsten elf Jahre müssen etwa 30.000 Stoffe registriert werden.
In der Zeit vom 01. Juni 2008 bis zum 01. Dezember 2008 erfolgt die Vorregistrierung der Phase-in-Stoffe (Altstoffe).
Ab dem 01. Juni 2008 beginnt die Registrierung aller Phase-in-Stoffe. Die Fristen zur Registrierung der Phase-in-Stoffe richten sich nach dem Marktvolumen. Für Mengen von über 1000 Tonnen pro Jahr endet die Registrierfrist am 01. Dezember 2010. Für Tonnagen von >100 bis 1000 Tonnen pro Jahr endet die Frist am 01. Juni 2013, für Tonnagen von >1 bis 100 Tonnen pro Jahr am 01. Juni 2018.
CMR-Stoffe der Kategorie 1 und 2, die in Mengen ab einer Tonne in der EU hergestellt oder importiert werden, sind bis zum 01. Dezember 2010 zu registrieren. Das gilt ebenso für umweltgefährliche Stoffe ab 100 Tonnen pro Jahr.

Auswirkungen auf den Arbeitsschutz:
Die neue EU-Chemikalienverordnung REACH setzt das bestehende Arbeitsschutzsystem nicht außer Kraft. Das Arbeitsschutzgesetz und die Gefahrstoffverordnung bleiben weiterhin bestehen. Nach wie vor trägt der Unternehmer die Verantwortung im Arbeitsschutz für seine Mitarbeiter und kann sie nicht an den Hersteller oder Importeur abgeben.
REACH wirkt sich positiv auf den Arbeitsschutz aus. REACH biete eine Vielzahl neuer Kommunikationsinstrumente. Verbesserte Stoffkenntnisse und ein verbessertes Risikomanagementsystem erleichtern die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz.


Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:

Ø REACH-Verordnungstext (in deutscher Fassung)

Ø Europäische Agentur für chemische Stoffe

Ø Informationsportal des Umweltbundesamtes

Ø Online Lehrgang des Umweltbundesamtes

Ø BAUA, Bundeshelpdesk – Reach Helpdesk

Ø BAUA – Broschüre REACH-Info 1: Erste Schritte unter der neuen EU-Verordnung REACH

Ø BAUA – Broschüre REACH-Info 2: Besonderheiten bei Zwischenprodukten und Stoffen in Forschung und Entwiklung:

Ø BG Chemie