Rutschbretter und
Antirutschmatten
Diese sogenannten kleinen Helfer
sind preiswert in der Anschaffung,
leicht zu handhaben und gut zu ver-
stauen.
Ein
Rutschbrett
erleichtert das
Umsetzen von Personen, die da-
bei noch aktiv mitmachen können.
Das Brett überbrückt den Abstand
zwischen Bett und Rollstuhl und
funktioniert wie eine Art Rutsche.
Pflegende sollten die Handhabung
zusammen mit Fachpersonal ein-
üben, damit der eigene Körper
entlastet wird und der Transfer nicht
auf dem Boden endet.
Antirutschmatten
können unter-
schiedlich eingesetzt werden. Sie
mindern zum Beispiel das Herunter-
rutschen im Bett und das Ausrutschen
beim Aufstehen.
Bettlägerige Personen rutschen immer
wieder Richtung Fußende. Unter die
Füße gelegt, gibt die Antirutschmat-
te besonders guten Halt, wenn der
Pflegebedürftige sich im Bett wieder
hochbewegen will. Er kann auf die-
se Weise sogar die noch vorhandene
Kraft in den Beinen trainieren.
Im Idealfall reicht dann ein kleiner
Schub durch die pflegende Person,
um das Hochbewegen zu unter
stützen – sehr kraftschonend und
rückenfreundlich!
Beim Aufstehen sorgt eine Anti-
rutschmatte unter den Füßen für Si-
cherheit auf glatten Böden – wichtig
zum Beispiel beim Umsetzen aus
dem Bett in ein Sitzmöbel oder beim
selbstständigen Aufstehen.
Wer übernimmt die Kosten für
Hilfsmittel?
Gemäß Paragraf 40 des elften Sozial-
gesetzbuchs übernimmt die gesetz-
liche Pflegeversicherung die Kos-
ten für technische Pflegehilfsmittel
nur, wenn sie „zur Erleichterung der
Pflege oder zur Linderung der Be-
schwerden des Pflegebedürftigen
beitragen oder ihm eine selbststän-
digere Lebensführung ermöglichen“.
Es muss zusätzlich ein festgestellter
Pflegegrad vorhanden sein. Ohne
Pflegegrad, also bei Krankheit oder
Behinderung, ist die Krankenversi-
cherung zuständig.
Annemarie Wegener,
Aktion DAS SICHERE HAUS (DSH)
Mitarbeit: Ivonne Festerling
Wie beantrage ich ein Pflegebett?
Betten sind eigentlich „Gebrauchs-
gegenstände des täglichen Le-
bens“. Ein von der Pflegekasse
finanziertes Pflegebett muss da-
her als notwendig eingestuft sein.
Dafür ist eine ärztliche Verordnung
mit Begründung eines „behinder-
tengerechten“ Betts erforderlich.
Diese Notwendigkeit kann auch
schon bei der Feststellung der Pfle-
gebedürftigkeit ermittelt worden
sein. Die Matratze gehört genauso
wenig zum Lieferumfang wie ein
Bettgalgen. Die Kasse zahlt nur,
wenn diese Hilfsmittel erforderlich
sind, der Bettgalgen zum Beispiel
das selbstständige Aufstehen er-
möglicht.
Hat die Pflegekasse der Kosten-
übernahme schriftlich zugestimmt,
beauftragt man im nächsten
Schritt ein Sanitätshaus mit der
Anschaffung. Es rechnet direkt mit
der Pflegekasse ab. Pflegebedürfti-
ge übernehmen lediglich den Ei-
genanteil von zehn Euro, wenn kei-
ne Zuzahlungsbefreiung vorliegt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
regionaler Pflegestützpunkte kön-
nen beim Ausfüllen der Anträge
eine gute Unterstützung sein.
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Produktfotos: Petermann GmbH,
www.pm-med.de12
Magazin für pflegende Angehörige