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Rutschbretter und

Antirutschmatten

Diese sogenannten kleinen Helfer

sind preiswert in der Anschaffung,

leicht zu handhaben und gut zu ver-

stauen.

Ein

Rutschbrett

erleichtert das

Umsetzen von Personen, die da-

bei noch aktiv mitmachen können.

Das Brett überbrückt den Abstand

zwischen Bett und Rollstuhl und

funktioniert wie eine Art Rutsche.

Pflegende sollten die Handhabung

zusammen mit Fachpersonal ein-

üben, damit der eigene Körper

entlastet wird und der Transfer nicht

auf dem Boden endet.

Antirutschmatten

können unter-

schiedlich eingesetzt werden. Sie

mindern zum Beispiel das Herunter-

rutschen im Bett und das Ausrutschen

beim Aufstehen.

Bettlägerige Personen rutschen immer

wieder Richtung Fußende. Unter die

Füße gelegt, gibt die Antirutschmat-

te besonders guten Halt, wenn der

Pflegebedürftige sich im Bett wieder

hochbewegen will. Er kann auf die-

se Weise sogar die noch vorhandene

Kraft in den Beinen trainieren.

Im Idealfall reicht dann ein kleiner

Schub durch die pflegende Person,

um das Hochbewegen zu unter­

stützen – sehr kraftschonend und

rückenfreundlich!

Beim Aufstehen sorgt eine Anti-

rutschmatte unter den Füßen für Si-

cherheit auf glatten Böden – wichtig

zum Beispiel beim Umsetzen aus

dem Bett in ein Sitzmöbel oder beim

selbstständigen Aufstehen.

Wer übernimmt die Kosten für

Hilfsmittel?

Gemäß Paragraf 40 des elften Sozial-

gesetzbuchs übernimmt die gesetz-

liche Pflegeversicherung die Kos-

ten für technische Pflegehilfsmittel

nur, wenn sie „zur Erleichterung der

Pflege oder zur Linderung der Be-

schwerden des Pflegebedürftigen

beitragen oder ihm eine selbststän-

digere Lebensführung ermöglichen“.

Es muss zusätzlich ein festgestellter

Pflegegrad vorhanden sein. Ohne

Pflegegrad, also bei Krankheit oder

Behinderung, ist die Krankenversi-

cherung zuständig.

Annemarie Wegener,

Aktion DAS SICHERE HAUS (DSH)

Mitarbeit: Ivonne Festerling

Wie beantrage ich ein Pflegebett?

Betten sind eigentlich „Gebrauchs-

gegenstände des täglichen Le-

bens“. Ein von der Pflegekasse

finanziertes Pflegebett muss da-

her als notwendig eingestuft sein.

Dafür ist eine ärztliche Verordnung

mit Begründung eines „behinder-

tengerechten“ Betts erforderlich.

Diese Notwendigkeit kann auch

schon bei der Feststellung der Pfle-

gebedürftigkeit ermittelt worden

sein. Die Matratze gehört genauso

wenig zum Lieferumfang wie ein

Bettgalgen. Die Kasse zahlt nur,

wenn diese Hilfsmittel erforderlich

sind, der Bettgalgen zum Beispiel

das selbstständige Aufstehen er-

möglicht.

Hat die Pflegekasse der Kosten-

übernahme schriftlich zugestimmt,

beauftragt man im nächsten

Schritt ein Sanitätshaus mit der

Anschaffung. Es rechnet direkt mit

der Pflegekasse ab. Pflegebedürfti-

ge übernehmen lediglich den Ei-

genanteil von zehn Euro, wenn kei-

ne Zuzahlungsbefreiung vorliegt.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

regionaler Pflegestützpunkte kön-

nen beim Ausfüllen der Anträge

eine gute Unterstützung sein.

Produktfotos: Petermann GmbH,

www.pm-med.de

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Magazin für pflegende Angehörige