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Theater und Veranstaltungsstätten | Unfallkasse Berlin

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Theater und Veranstaltungsstätten

Empfehlungen zum Schutz von Beschäftigten in Veranstaltungsstätten und künstlerischen Hochschulen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2)

Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Den rechtlichen Rahmen hierfür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Am 02.02.2023 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten.

Der Wegfall der Verordnung entbindet die Arbeitgebenden jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Die Unternehmen müssen überlegen – unterstützt durch die zuständigen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit –, welche Ansteckungsgefahren bestehen, welche Bereiche betroffen sind, welche besonderen Beschäftigtengruppen (z. B. mit Vorerkrankungen) berücksichtigt werden müssen und welche Maßnahmen die Ansteckungsgefahren mindern. Zudem ist der Prozess beteiligungsorientiert unter Einbeziehung der Beschäftigtenvertretungen oder, falls diese nicht vorhanden sind, mit den Beschäftigten umzusetzen. Ein gutes Forum bilden hierfür die ASA-Sitzungen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist an sich ändernde Situationen anzupassen. Die Ergebnisse müssen schriftlich dokumentiert und auch bei veränderten betrieblichen Rahmenbedingungen überarbeitet werden.

Theater und Veranstaltungsstätten

Zum Veranstaltungsbereich zählen zum Beispiel Theater- und Ballettvorführungen, Konzerte, Messen und Kongresse sowie Großveranstaltungen. Sie finden auf Bühnen in Theatern, Opernhäusern oder Open Air sowie in Mehrzweck- und Messehallen statt. Besondere Anforderungen gelten für die Bühnentechnik und deren Prüfungen. Leitung und Aufsicht der Arbeiten darf hier nur besonders ausgebildeten und erfahrenen Personen übertragen werden.

Ermächtigung von Sachverständigen

Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung sicherheits- und maschinentechnischer Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung: Seit Januar 2015 ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) beauftragt, Sachverständige zu prüfen, zu ermächtigen und die Ermächtigung zu widerrufen.

Weitere Informationen finden Sie mit dem Suchbegriff “Sachverständige” auf der Internetpräsenz der VBG.