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Geldleistungen | Unfallkasse Berlin

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Geldleistungen

Die Unfallkasse Berlin sorgt während der Phase der Rehabilitation für die finanzielle Absicherung der Versicherten durch:

  • Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, soweit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht
  • Geldleistungen während der beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen
  • Hinterbliebenenleistungen (z.B. Sterbegeld, Überführungskosten, Hinterbliebenenrenten- und beihilfen)

Verletztengeld

Für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erhalten Versicherte Verletztengeld, soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt wird bzw. Entgeltfortzahlung nicht erfolgt. Es soll den Einkommensausfall (Entgeltersatzfunktion) ersetzen und damit den Lebensunterhalt des Versicherten und seiner Angehörigen sicherstellen. 

Übergangsgeld

Während einer Maßnahme der Berufshilfe erhalten Versicherte Übergangsgeld. Es soll das fehlende Einkommen ausgleichen und die Bereitschaft des Versicherten fördern, an der berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen. Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 %, bei den übrigen Versicherten 68 % des Verletztengeldes.
Die SV-Beiträge werden während dieser Zeit in vollem Umfang von der Unfallkasse übernommen.

Pflegegeld

Solange der Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebenssinns erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe Pflegegeld gezahlt. Anstelle der Pflegegeldzahlung kann auch eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt werden.

Verletztenrente

Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 % beträgt. Die Rente schließt sich an das Verletztengeld an. Bei Schülern und Studierenden, die in der Regel keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher Verletztengeld nicht erhalten, beginnt die Rente mit dem Tag nach dem Unfall.

Hinterbliebenenleistungen

Bei Tod infolge eines Versicherungsfalls sind zu zahlen:

  • Sterbegeld und Überführungskosten
    Das Sterbegeld beträgt unabhängig vom Jahresarbeitsverdienst 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Es ist damit bei allen Versicherten gleich hoch und wird ohne Prüfung der aufgewandten Bestattungskosten gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden zudem die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung erstattet. Sterbegeld und Überführungskosten werden an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.
  • Rente an Hinterbliebene
    Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben die Witwe, der Witwer, die Waisen und unter bestimmten Voraussetzungen der frühere Ehegatte, die Verwandten der aufsteigenden Linie, sowie die Stief- und Pflegeeltern.
  • Hinterbliebenenbeihilfe
    Hinterbliebene Ehegatten von Schwerverletzten, die keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, weil der Tod nicht Folge eines Versicherungsfalls ist, erhalten als einmalige Beihilfe einen Betrag in Höhe von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Vollwaisen Anspruch auf diese Beihilfe. In besonderen Fällen kann anstelle der einmaligen Beihilfe eine laufende Beihilfe gezahlt werden. 

Abfindungen

Bei einem nur vorübergehenden Rentenanspruch können Versicherte nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abgefunden werden. Auf Antrag können unter bestimmten Voraussetzungen auch Renten auf unbestimmte Zeit abgefunden werden. Dabei wird unterschieden zwischen einer Dauerabfindung (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter 40 v.H.) und Teilabfindung bis zur Hälfte für einen Zeitraum von 10 Jahren (bei MdE ab 40 v.H.). 
Heiratet eine Witwe oder ein Witwer wieder, wird an Stelle der bisherigen Rente eine Abfindung in Höhe des 24fachen des durchschnittlichen Betrages der Monatsrente gezahlt, die im letzten Jahr vor der Abfindung bezogen wurde.

Anpassung von Geldleistungen

Das Verletzten- und Übergangsgeld sowie die Renten und das Pflegegeld werden jährlich der allgemeinen Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.

Auslandszahlungen

Renten sind auch an Berechtigte zu zahlen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 97 SGB VII). Die Zahlungen sind durch entsprechende internationale Abkommen geregelt.

Mehrleistungen

Mehrleistungen werden zusätzlich zu den Regelleistungen für ganz bestimmte in der Satzung geregelte Personengruppen gewährt. Es handelt sich hierbei um zusätzliche laufende Geldleistungen

  • bei Heilbehandlung und Berufsförderung, solange der Versicherte arbeitsunfähig i.S. der Krankenversicherung ist
  • zur Rente an Versicherte
  • zur Hinterbliebenenrente

sowie um zusätzliche einmalige Geldleistungen bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit i.S. der Unfallversicherung.

Bei dem Personenkreis, für den in der Satzung Mehrleistungen vorgesehen werden können, geht es insbesondere um

  • ehrenamtlich Tätige im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege
  • ehrenamtlich Tätige für öffentlich-rechtliche Institutionen (z.B. Gemeinderats-Mitglieder, Elternbeiräte, Schulweghelfer)
  • Personen, die zur Unterstützung einer öffentlichen Diensthandlung oder als Zeugen herangezogen werden
  • ehrenamtlich Tätige in Hilfeleistungsorganisationen (z.B. Freiwillige Feuerwehr) oder im Zivilschutz
  • Personen, die bei Unglücksfällen oder Not spontan Hilfe leisten
  • Blut- und Gewebespender.

Das selbstlose Handeln dieser Personen, die im Interesse von Leben und Gesundheit anderer bzw. im Interesse des Gemeinwohls tätig werden und dabei durch Unfall oder Krankheit zu Schaden kommen, soll hier durch zusätzliche Leistungen honoriert werden.

Die Mehrleistungen werden auf einkommensabhängige Geldleistungen (insbes. Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht angerechnet. Auch dies unterstreicht ihren besonderen Ausgleichszweck.