Erste-Hilfe-Ausbildung
Corona: Empfehlungen zu Erste-Hilfe-Lehrgängen
Um betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfern den Besuch von Erste-Hilfe-Kursen unter größtmöglicher Sicherheit und Gesundheit zu ermöglichen, hat der Fachbereich Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf Basis des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zielgruppenspezifisch drei Handlungshilfen erarbeitet:
Handlungshilfe für Unternehmen
Handlungshilfe für Ersthelfende
Handlungshilfe für ermächtigte Ausbildungsstellen
Weiterführende Informationen finden Sie online auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Online-Lehrgänge sind nicht möglich
Erste-Hilfe-Lehrgänge dürfen auch während der Pandemie nicht online durchgeführt werden. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Auch unter Corona-Bedingungen ist es erforderlich, die praktischen Maßnahmen zu trainieren, selbstverständlich unter Berücksichtigung geeigneter Hygiene-/Infektionsschutzmaßnahmen.
Auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie FAQs zum Thema „Erste Hilfe“ (Corona Pandemie).
Erste Hilfe organisieren
Es kann jederzeit passieren: Eine Person verletzt sich und braucht Erste Hilfe. Dann ist schnelles und kompetentes Handeln gefragt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Voraussetzungen zu schaffen, damit jederzeit eine wirksame Erste Hilfe geleistet werden kann.
Dazu gehört es insbesondere,
- Meldeeinrichtungen zu installieren und die Zugänglichkeit zu gewährleisten, um einen Notruf abzusetzen bzw. die ärztliche Versorgung zu veranlassen.
- geeignetes und ausreichendes Erste-Hilfe-Material bereitzustellen und regelmäßig auf Vollständigkeit zu prüfen.
- Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitzustellen.
- Räume für Erste Hilfe einzurichten.
- ausreichend Ersthelfer aus- und fortzubilden.
- Unterweisungen durchzuführen.
Weiterführende Informationen zum Thema Erste Hilfe finden Sie online auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Regelungen der Unfallkasse Berlin zur Aus- und Fortbildung
Die Kosten für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl von Ersthelferinnen oder Ersthelfern in den Mitgliedsbetrieben und -einrichtungen übernimmt auf Antrag die Unfallkasse Berlin (§23 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII).
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) beteiligt sich für die bei ihr versicherten Kindertagesstätten an den Ausbildungskosten. Die Aufteilung und Abrechnung erfolgt automatisch durch die Unfallkasse Berlin, ohne dass für die Versicherten zusätzlicher Aufwand entsteht.
Für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen werden spezielle Aus- und Fortbildungen angeboten.
Betriebe, berufsbildende Schulen
Die Kosten für die Erste-Hilfe-Ausbildung werden durch die gesetzliche Unfalllversicherung übernommen für
- 5 Prozent der Beschäftigten in Verwaltungsbetrieben,
- 10 Prozent der Beschäftigten in sonstigen Betrieben und berufsbildenden Schulen.
Nicht übernommen werden die Kosten für
- Auszubildende, Praktikanten/-innen
- und für Personen mit medizinischen Qualifikationen, z. B. medizinische Heilberufe oder Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter.
Allgemeinbildende Schulen
Die Kosten werden alle zwei Jahre übernommen für
- fest angestellte Lehrkräfte,
- Sekretariatsbeschäftigte und
- Hausmeisterinnen und Hausmeister.
Nicht übernommen werden die Kosten für Referendare/-innen.
Kitas in freier Trägerschaft
In Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft werden die Kosten alle zwei Jahre übermommen für
- staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
- das gilt auch für in der Einrichtung tätige sozialpädagogische Fachkräfte nach § 11(2) VO KitaFöG.
Nicht übernommen werden die Kosten für weitere Angestellte, z. B. pädagogische Assistenzen, Küchenpersonal, Praktikanten/-innen.
Die Aus- und Fortbildung muss von der Einrichtung selbst organisiert werden. Weitere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt "Informationen zur Kostenübernahme?".
Die Erste-Hilfe-Ausbildung umfasst 9 Unterrichtseinheiten (1 Tag). Im Anschluss daran sollten Ersthelferinnen oder Ersthelfer in der Regel alle 2 Jahre fortgebildet werden. Die Qualifikation bleibt erhalten, wenn innerhalb dieser Zeit Ersthelferinnen oder Ersthelfer an einer Erste-Hilfe-Fortbildung (9 Unterrichtseinheiten) teilnehmen. Nach mehr als zwei Jahren muss wieder ein Erste-Hilfe-Lehrgang absolviert werden.
Informationen zu Ausbildungsträgern und zur Kostenübernahme
1. Schritt: Kostenübernahme beantragen
Sie beantragen schriftlich die Kostenübernahme zur Aus- und Fortbildung bei der Unfallkasse Berlin und nutzen dafür folgende Formulare:
- Antrag Verwaltung und Handelsbetriebe 5 % (PDF)
- Antrag Sonstige Betriebe 10 % (PDF)
- Antrag Allgemeinbildende Schulen (PDF)
- Antrag Berufsbildende Schulen (PDF)
- Antrag Kitas freier Tageseinrichtungen (PDF)
2. Schritt: Gutschein erhalten
Nachdem der Antrag geprüft wurde, erhalten Sie von uns Gutscheine, um eine vereinfachte Abrechnung der Lehrgangsgebühren mit verschiedenen Ausbildungsorganisationen zu ermöglichen.
Die Gebühren werden direkt zwischen den ermächtigten Ausbildungsorganisationen und der Unfallkasse Berlin abgerechnet.
Eine Erstattung der Gebühren an Teilnehmende ist nicht möglich. Die Gutscheine sind ausschließlich im laufenden Kalenderjahr gültig.
3. Schritt: Termin vereinbaren
Die Termine für eine Erste-Hilfe-Ausbildung können Sie nach Erhalt der Gutscheine mit den ermächtigten Ausbildungsorganisationen selbst vereinbaren. Eine Übersicht der Ausbildungsorganisationen in Berlin finden Sie unter www.bg-qseh.de.
Hinweis
Es werden keine Kosten an Ausbildungsorganisationen erstattet, die nicht in der Liste der ermächtigten Ausbildungsorganisationen aufgeführt sind.
Sie haben Fragen?
Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie noch weitere Infos benötigen:
Sylvia Lehmann
Tel.: 030 7624-1372
E-Mail: s.lehmann@unfallkasse-berlin.de