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Wie sind die Leistungen der Unfallkasse Berlin? | Unfallkasse Berlin

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Wie sind die Leistungen der Unfallkasse Berlin?

Wenn es zu einem Unfall oder zu einer Berufskrankheit kommt, setzt die Unfallkasse Berlin alle geeigneten Mittel ein, die Gesundheit der Versicherten wiederherzustellen. 
Folgende Leistungen kann die Unfallkasse Berlin erbringen:

Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation

  • Medizinische Akutversorgung
  • Zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Häusliche Krankenpflege
  • Behandlung durch Fachärzte mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet der Unfallmedizin (Durchgangsärzte) sowie in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen

Berufliche Rehabilitation

  • Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
  • Berufsvorbereitung
  • Berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung

Soziale Rehabilitation

  • Kraftfahrzeughilfe (z.B. behinderungsbedingte Zusatzausstattung)
  • Wohnungshilfe (z.B. behindertengerechter Umbau), Haushaltshilfe
  • Pflege: Pflegegeld, Pflegekraft, Heimpflege

Die oben genannten Leistungen werden grundsätzlich direkt mit der Unfallkasse Berlin abgerechnet und nicht über die Krankenkasse. Auch eine Behandlung als Privatpatient ist nicht erforderlich.

Entschädigung/Geldleistungen

Die Unfallkasse Berlin sorgt während der Phase der Rehabilitation für die finanzielle Absicherung der Versicherten durch:

  • Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, soweit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht
  • Geldleistungen während der beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen
  • Hinterbliebenenleistungen (z.B. Sterbegeld, Überführungskosten, Hinterbliebenenrenten- und beihilfen)

Rente

Nicht immer sind Heilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Wenn alle sinnvollen und zumutbaren Rehabilitationsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, zahlt die Unfallkasse Berlin zum Ausgleich einer verbliebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) eine Rente. Eine Rente kann ab einer MdE von 20 Prozent bewilligt werden.