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Symptomlose Corona-Infektionen kein meldepflichtiger Kita- und Schulunfall

Derzeit erreichen die Unfallkassen wieder vermehrt Fragen aus Tageseinrichtungen und Schulen, ob Infektionen der Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 meldepflichtige Kita- oder Schulunfälle sind und eine Unfallanzeige erstellt werden muss.

Die Berliner Kitas und Schulen haben in den vergangenen Monaten hunderttausende Testungen durchgeführt, um auch weiter den Unterricht und die Betreuung in Präsenz zu ermöglichen. Die Virusvariante Omikron, die sich derzeit stark ausbreitet, wird nach aktuellen medizinischen Prognosen vermehrt zu positiven Testergebnissen führen.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler und Kinder in Tagesbetreuung greift in diesen Fällen nur, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Infektion muss in der Kita oder der Schule geschehen sein. Dafür ist der Nachweis erforderlich, dass das infizierte Kind in der Kita oder Schule einen engen und intensiven Kontakt mit einer anderen infizierten Person hatte und dieser Kontakt unter Berücksichtigung weiterer Risiken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Infektion geführt hat.
  • Kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich das Kind in anderen, nicht versicherten Situationen infiziert hat (zum Beispiel in der Familie oder bei privaten Treffen).
  • Des Weiteren muss ein Arzt oder eine Ärztin eine Infektion mit dem Coronavirus und auch die Erkrankung COVID-19 diagnostiziert haben.

Nur dann kann diese Erkrankung (und nicht bereits ein positives Testergebnis) für diese Versicherten als Kita- oder Schulunfall gewertet werden.

Was ist zu tun, wenn zunächst nur ein positives Schnelltest-Ergebnis vorliegt oder die Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde verläuft? Wie auch sonst bei leichten „Unfällen“ gilt in diesem Fall die Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten zunächst mit Hilfe des Meldeblocks der Einrichtung dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung, kann mit den im Meldeblock dokumentierten Informationen eine Unfallanzeige erstellt werden. Diese helfen der Unfallkasse bei ihren Ermittlungen und Bewertungen zur konkreten Ursache der Infektion. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als „Kita- oder Schulunfall“ nicht entgegen.

Covid-19 als versicherter „Kita-/Schulunfall“

Eine Anerkennung einer Corona-Erkrankung als Kita- und Schulunfall setzt aufgrund der Vielfalt der Infektionsrisiken im Einzelfall mindestens voraus, dass vor der betroffenen Person mindestens eine andere Person in der Kita oder der Schule PCR-positiv auf das Virus getestet wurde, die jetzt betroffene Person frühestens zwei Tage später Symptome gezeigt hat und PCR-positiv auf das Virus getestet wurde. Entscheidend ist zusätzlich, dass beide Personen in Schule oder Kita nachweislich längerfristig Kontakt gehabt haben, sich also z. B. länger gemeinsam in einem Klassen- oder Gruppenraum aufgehalten haben.

Eine über eine „Unfallanzeige“ gemeldete Infektion sollte stets Angaben zu diesen Voraussetzungen enthalten. Nach Meldung wird im Einzelfall geprüft, inwiefern eine Anerkennung erfolgen kann und darum Leistungen erbracht werden.

Meldepflicht für die Einrichtung sowie die behandelnden Ärztinnen und Ärzte besteht, wenn eine ärztliche Behandlung eingeleitet wurde. Übrigens: Auch Versicherte oder ihre gesetzliche Vertretung können Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten formlos anzeigen. Dies sollte aber ebenfalls nur unter den vorgenannten Voraussetzungen und mit Information der verantwortlichen Einrichtung geschehen.

Hintergrund Verbandbuch

Unternehmen und Einrichtungen müssen Anlässe, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, aufzeichnen. Dazu verpflichtet sie das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei nicht meldepflichtigen Unfällen oder Erkrankungen helfen diese Aufzeichnungen, falls wider Erwarten Spätfolgen auftreten. Die Daten sind in einem so genannten Verbandbuch zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren. Es ist nicht festgelegt, wer die Daten zu verwalten hat. Er oder sie muss sie aber vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen.

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