DGUV Vorschrift 2: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Auf einen Blick
- Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes und legt verbindlich fest, wie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit einzusetzen sind.
- Abhängig von der Größe des Betriebs kann der Unternehmer oder die Unternehmerin unterschiedliche Betreuungsformen wählen.
- Die DGUV Regel 100-002 unterstützt mit praktischen Erläuterungen und Empfehlungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift.
Was regelt die DGUV Vorschrift 2?
Die DGUV Vorschrift 2 regelt Aufgaben und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Unternehmen. Ziel der Vorschrift ist unter anderem ein bedarfsorientierter Einsatz der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Unternehmer und Führungskräfte erhalten die Möglichkeit, den Betreuungsbedarf auf Basis der betriebsindividuellen Anforderungen festzulegen. Der Inhalt der Beratungsleistung steht im Vordergrund, eine hohe Transparenz der Leistungen ist gegeben. Dabei wird der betriebsinterne Dialog zum Betreuungsumfang unter anderem mit den Personal- und Betriebsräten gefördert.
- Für Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten ist eine Sonderform der Regelbetreuung möglich, fragen Sie Ihre betreuende Aufsichtsperson.
- Für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten gilt die so genannte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung, die sich aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung zusammensetzt.
Die Grundbetreuung besteht aus einem zeitlichen Rahmen, den sich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit teilen. Eine sach- und fachgerechte Verteilung der Betreuungszeiten ist Sache des Unternehmers bzw. der Unternehmerin und richtet sich nach den jeweils erforderlichen konkreten Leistungsbeiträgen in den einzelnen Aufgabenfeldern.
Dabei gibt es Schutzklauseln, die eine Mindestbeteiligung der jeweiligen Fachkompetenz sicherstellen. So ist jede Fraktion mit mindestens 20 Prozent der Zeit zu beteiligen
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Unternehmer oder die Unternehmerin bei der Festlegung. Unternehmer bzw. Unternehmerin und Personal-/Betriebsrat haben dann im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung die letztendliche Verteilung der Grundbetreuungszeiten zu vereinbaren.
Die unterschiedlichen Gefährdungslagen der betrieblichen Branchen werden durch die drei Betreuungsgruppen berücksichtigt:
- Gruppe I mit 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr
- Gruppe II mit 1,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr
- Gruppe III mit 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr
In welche Gruppe Ihr Betrieb einzuordnen ist, können Sie der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 entnehmen. Der dort verwendete “WZ 2008”-Kode ist bundesweit für alle Betriebe – egal ob öffentlich oder gewerblich – gleich. Sollten Sie Ihren Betrieb nicht auf Anhieb in der Liste wieder finden, so steht Ihnen Ihre zuständige Aufsichtsperson gerne für Auskünfte zur Verfügung.
Die Grundbetreuung umfasst die in Anlage 2 Abschnitt II der DGUV Vorschrift 2 klar definierten Aufgabenfelder. Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin darin zu unterstützen, seine bzw. ihre im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die kontinuierlich anfallen. Auf diese Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes konzentrieren sich die Leistungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten im Rahmen der Grundbetreuung.
Alle über den branchenspezifischen Teil der Grundbetreuung hinausgehenden und alle individuellen Maßnahmen und Leistungen – also auch alle arbeitsmedizinischen Vorsorgen – finden Eingang in den betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Anstelle von Betreuungszeiten stehen hier zu erbringende Leistungen im Mittelpunkt.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist verpflichtet, dauerhafte oder anlassbezogene Aktivitäten der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zusätzlich zur Grundbetreuung zu ermitteln und festzulegen. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat bei der Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung die Aufgabenfelder, wie sie in der Anlage 2 Abschnitt III der DGUV Vorschrift 2 der Unfallkasse Berlin genannt sind, zu berücksichtigen. Er oder sie hat diese hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, zu prüfen. Die Beratung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ist in der betriebsspezifischen Betreuung fortzuführen, soweit die Einsatzzeiten (Grundbetreuung) dafür nicht ausreichen oder wenn Gefährdungen aus für den Betriebszweck untypischen Tätigkeiten ergänzend zu berücksichtigen sind.
Die Mitwirkungsrechte der Personalvertretungen sind bei der Festlegung konkreter Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen (vgl. § 85 PersVG bzw. §§ 87, 89 BetrVG).
Aufgaben bei der Festlegung der Leistungen und Zeiten
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Unternehmer oder die Unternehmerin bei der Festlegung der Betreuungszeiten und der Betreuungsleistungen und beraten im weiteren Verfahren. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat, unter Berücksichtigung der betrieblichen Mitbestimmungsrechte von Personal-/Betriebsrat, sach- und fachgerecht Art und Umfang der Betreuung zu ermitteln und festzulegen. Dabei sind die Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen nach DGUV Regel 100-002 zu berücksichtigen.
Die Arbeitshilfen zur Ermittlung der Betreuungszeiten und Betreuungsleistungen werden gerade aktualisiert.
Die Unfallkasse Berlin informiert auf ihrer Webseite regelmäßig über Info-Veranstaltungen, Arbeitshilfen und die neuesten Entwicklungen zur DGUV Vorschrift 2.
DGUV Vorschrift 2 und DGUV Regel 100-002 herunterladen
- DGUV Vorschrift 2 der Unfallkasse Berlin als PDF herunterladen.
- DGUV Regel 100-002 der Unfallkasse Berlin als PDF herunterladen.