Hangrutschen sicher und normgerecht planen
Hangrutschen gehören in Kindertageseinrichtungen und Schulen zu den beliebtesten Spielgeräten. Damit Kinder sicher rutschen und spielen können, müssen Planung und Einbau dieser Geräte den einschlägigen Normen entsprechen. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Anforderungen der DIN EN 1176-1 (Sicherheit von Spielplatzgeräten) sowie der DIN EN 1177 (Stoßdämpfende Spielplatzböden).
Auf einen Blick
- Seitliche Bereiche von Hangrutschen dürfen gestaltet und gestützt werden, wenn sie keine relevante Fallhöhe erzeugen und keine Verletzungsrisiken enthalten.
- Der größte Schutzbedarf besteht im Auslaufbereich der Rutsche.
- Terrassierungen also an Hängen angelegte Stufen bleiben zulässig, sofern sie rund und bündig sind, eine Fallhöhe von höchstens 600 Millimeter und keine harten Kanten aufweisen.
- Eine frühzeitige Abstimmung mit Prüfinstanzen verhindert spätere Konflikte und sorgt für Planungssicherheit.
Warum sind die Seitenbereiche von Hangrutschen relevant?
Die seitlichen Hangflächen oder Stützelemente (zum Beispiel Rampen, Steinstaffeln, Holzterrassen) werden von Kindern häufig als Aufstieg genutzt.
Dadurch entstehen:
- hohe Trittdynamik und Abnutzung des Geländes,
- potenzielle Sicherheitsrisiken bei unzureichender Gestaltung,
- Anforderungen an Material, Schutzeigenschaften und Geometrie gemäß DIN EN 1176.
In vielen Einrichtungen haben sich seitliche Stützungen (zum Beispiel Holz, Stein, begrünte Rampen) über Jahre bewährt.
Welche Normanforderungen gelten für Fallraum und stoßdämpfende Flächen?
Wesentliche Punkte:
- Ab einer freien Fallhöhe größer als 600 Millimeter sind im gesamten Aufprallbereich stoßdämpfende Böden erforderlich.
- Die stoßdämpfenden Eigenschaften müssen gemäß DIN EN 1177 geprüft sein.
- Die kritische Fallhöhe des Bodenmaterials muss größer oder gleich der freien Fallhöhe des Gerätes sein.
- Im Fallraum dürfen sich keine Gegenstände befinden, auf die ein Benutzer fallen könnte (4.2.8.4 DIN EN 1176-1).
- Im Auslaufbereich entsteht das größte Verletzungsrisiko, weil hier die erzwungene Bewegung endet.
- Für diese Fläche ist von einer kritischen Fallhöhe von 1.000 Millimeter auszugehen.
- Mindestens Oberboden oder gleichwertiges stoßdämpfendes Material ist erforderlich.
Worauf ist bei Seitenbereichen ohne Fallhöhe zu achten?
Für seitliche Bereiche einer aufliegenden Hangrutsche gilt:
Folgt die Fläche direkt der Rutschenkontur, liegt keine freie Fallhöhe vor (Fallhöhe gleich null). Daher ist keine stoßdämpfende Prüfung nach EN 1177 notwendig.
Allerdings gelten weiterhin alle Fallraum-Anforderungen der DIN EN 1176, insbesondere:
- keine harten, scharfkantigen, herausragenden oder nicht bündigen Bauteile,
- keine Bauteile im Fallraum, die Verletzungen verursachen könnten.
Welche Seitenbereiche sind zulässig?
Zulässig sind seitliche Bereiche, wenn sie:
- der Neigung und Höhe des Rutschenverlaufs unmittelbar folgen,
- keine freie Fallhöhe erzeugen,
- aus nicht scharfkantigen, nicht harten und nicht verletzungsträchtigen Materialien bestehen,
- alle Freiraum- und Fallraumregeln der DIN EN 1176 erfüllen.
Beispiele:
- modellierte Erde
- flach geneigte Rampen
- Stützelemente aus Holz oder Stein mit geeigneter Rundung und bündigen Abschlüssen
- befestigte Naturmaterialien ohne Kantenbildung
Welche Seitenbereiche sind unzulässig?
Nicht zulässig sind seitliche Bereiche, wenn sie:
- Stufen, Terrassen oder Kanten erzeugen, die eine freie Fallhöhe begünstigen,
- harte, kantige Bauteile enthalten (beispielsweise Felsen),
- nicht bündig schließen oder hervorstehen.
Beispiele:
- ungerundete Felstreppen
- Terrassierungen mit harten Stufen
- herausragende Holzstämme oder Fundamente
Seile an Rampen sind nur zulässig, wenn sie beidseitig befestigt sind und die zulässige Schwingweite nach DIN EN 1176 einhalten.
Weitere Informationen
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